Eine Fehlgeburt ist für die betroffene Frau eine schwere Belastung. Bis Mai 2025 blieb ihr in dieser Situation oft nur die Krankschreibung. Seit dem 1. Juni 2025 gilt der Mutterschutz auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche. Wir fassen zusammen, was die Neuregelung für Arbeitgeber bedeutet und wie Sie verantwortungsvoll damit umgehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gelten gestaffelte Schutzfristen von zwei, sechs oder acht Wochen (§ 3 MuSchG).
- Die Frau kann sich ausdrücklich bereit erklären, trotzdem zu arbeiten. Diese Erklärung kann sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.
- Während der Schutzfrist bestehen Ansprüche auf Mutterschaftsleistungen. Den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld erhalten Sie über das Umlageverfahren U2 erstattet.
- Nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche gilt ein Kündigungsverbot bis zum Ablauf von vier Monaten (§ 17 MuSchG).
Die gestaffelten Schutzfristen
Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz wurde § 3 Mutterschutzgesetz ergänzt. Die Dauer der Schutzfrist hängt davon ab, in welcher Schwangerschaftswoche die Fehlgeburt eingetreten ist:
| Fehlgeburt ab | Schutzfrist |
|---|---|
| 13. Schwangerschaftswoche | bis zu zwei Wochen |
| 17. Schwangerschaftswoche | bis zu sechs Wochen |
| 20. Schwangerschaftswoche | bis zu acht Wochen |
Als Fehlgeburt gilt eine Schwangerschaft, die bis zur 24. Schwangerschaftswoche vorzeitig endet. Bei einer Totgeburt, also ab der 24. Woche oder bei einem Gewicht des Kindes von mindestens 500 Gramm, galten schon vorher die regulären Schutzfristen nach der Entbindung.
Schutz ja, aber kein Zwang
Anders als bei der Schutzfrist nach einer Entbindung darf die Frau nach einer Fehlgeburt wählen. Erklärt sie sich ausdrücklich bereit, weiterzuarbeiten, darf sie beschäftigt werden. Die Erklärung kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für manche Frauen ist die gewohnte Arbeit hilfreich, andere brauchen Zeit. Beides ist zu respektieren. Druck in die eine oder andere Richtung darf es nicht geben.
Leistungen und Erstattung für Arbeitgeber
Während der Schutzfrist hat die Frau Anspruch auf Mutterschaftsleistungen, also Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und den Zuschuss des Arbeitgebers. Den Zuschuss bekommen Arbeitgeber im Umlageverfahren U2 von der Krankenkasse erstattet. Grundlage ist eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe der Schwangerschaftswoche, in der die Fehlgeburt eingetreten ist. Bei Fragen zur Abrechnung ist die zuständige Krankenkasse die richtige Anlaufstelle.
Kündigungsschutz
Nach § 17 Abs. 1 MuSchG ist eine Kündigung bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Fehlgeburt bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
So gehen Sie im Betrieb verantwortungsvoll damit um
- Vertraulichkeit sichern: Angaben zur Fehlgeburt sind Gesundheitsdaten. Beschränken Sie die Kenntnis auf die Personen, die sie für Personalverwaltung und Abrechnung wirklich benötigen.
- Klare Abläufe festlegen: Personalabteilung, Lohnbuchhaltung und Führungskräfte sollten wissen, welche Bescheinigung benötigt wird und wie die Erstattung beantragt wird.
- Wahlfreiheit respektieren: Dokumentieren Sie eine Bereitschaftserklärung schriftlich und machen Sie deutlich, dass sie jederzeit widerrufen werden kann.
- Rückkehr begleiten: Ein vertrauliches Gespräch vor der Rückkehr hilft, die Arbeit behutsam wieder aufzunehmen. Auf Wunsch kann der Betriebsarzt unterstützen.
- Mutterschutz ganzheitlich organisieren: Unabhängig vom Einzelfall verlangt § 10 MuSchG für jede Tätigkeit eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Schwangere und Stillende. Prüfen Sie bei dieser Gelegenheit, ob sie aktuell ist.
Häufige Fragen
Ab welcher Schwangerschaftswoche gilt Mutterschutz nach einer Fehlgeburt?
Ab der 13. Schwangerschaftswoche. Die Schutzfrist beträgt bis zu zwei Wochen ab der 13., bis zu sechs Wochen ab der 17. und bis zu acht Wochen ab der 20. Schwangerschaftswoche.
Darf eine Frau nach einer Fehlgeburt weiterarbeiten?
Ja, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Diese Erklärung kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Trägt der Arbeitgeber die Kosten der Schutzfrist?
Nein, nicht endgültig. Den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhält der Arbeitgeber im Umlageverfahren U2 von der Krankenkasse erstattet.
Quellen
- § 3 MuSchG, Schutzfristen vor und nach der Entbindung
- § 17 MuSchG, Kündigungsverbot
- Bundesregierung: Neuregelungen im Juni 2025
- Techniker Krankenkasse: Mutterschutz bei Fehlgeburten
Über den Autor: Constantin Neubert ist Sicherheitsingenieur und Inhaber von Arbeitssicherheit Neubert mit Standorten in Clausthal-Zellerfeld und Hannover.
Wir erstellen Ihre Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz nach § 10 MuSchG und unterstützen Sie bei der Organisation des Mutterschutzes im Betrieb. Mehr zu unserer Betreuung oder kostenloses Erstgespräch vereinbaren.
Stand: 28. September 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Lohnabrechnungsberatung im Einzelfall.






