Kategorie: Aktuelles

  • Mutterschutz nach Fehlgeburt: Was Arbeitgeber seit Juni 2025 wissen müssen

    Mutterschutz nach Fehlgeburt: Was Arbeitgeber seit Juni 2025 wissen müssen

    Eine Fehlgeburt ist für die betroffene Frau eine schwere Belastung. Bis Mai 2025 blieb ihr in dieser Situation oft nur die Krankschreibung. Seit dem 1. Juni 2025 gilt der Mutterschutz auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche. Wir fassen zusammen, was die Neuregelung für Arbeitgeber bedeutet und wie Sie verantwortungsvoll damit umgehen.

    Das Wichtigste in Kürze

    • Nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gelten gestaffelte Schutzfristen von zwei, sechs oder acht Wochen (§ 3 MuSchG).
    • Die Frau kann sich ausdrücklich bereit erklären, trotzdem zu arbeiten. Diese Erklärung kann sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.
    • Während der Schutzfrist bestehen Ansprüche auf Mutterschaftsleistungen. Den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld erhalten Sie über das Umlageverfahren U2 erstattet.
    • Nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche gilt ein Kündigungsverbot bis zum Ablauf von vier Monaten (§ 17 MuSchG).

    Die gestaffelten Schutzfristen

    Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz wurde § 3 Mutterschutzgesetz ergänzt. Die Dauer der Schutzfrist hängt davon ab, in welcher Schwangerschaftswoche die Fehlgeburt eingetreten ist:

    Fehlgeburt abSchutzfrist
    13. Schwangerschaftswochebis zu zwei Wochen
    17. Schwangerschaftswochebis zu sechs Wochen
    20. Schwangerschaftswochebis zu acht Wochen

    Als Fehlgeburt gilt eine Schwangerschaft, die bis zur 24. Schwangerschaftswoche vorzeitig endet. Bei einer Totgeburt, also ab der 24. Woche oder bei einem Gewicht des Kindes von mindestens 500 Gramm, galten schon vorher die regulären Schutzfristen nach der Entbindung.

    Schutz ja, aber kein Zwang

    Anders als bei der Schutzfrist nach einer Entbindung darf die Frau nach einer Fehlgeburt wählen. Erklärt sie sich ausdrücklich bereit, weiterzuarbeiten, darf sie beschäftigt werden. Die Erklärung kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für manche Frauen ist die gewohnte Arbeit hilfreich, andere brauchen Zeit. Beides ist zu respektieren. Druck in die eine oder andere Richtung darf es nicht geben.

    Leistungen und Erstattung für Arbeitgeber

    Während der Schutzfrist hat die Frau Anspruch auf Mutterschaftsleistungen, also Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und den Zuschuss des Arbeitgebers. Den Zuschuss bekommen Arbeitgeber im Umlageverfahren U2 von der Krankenkasse erstattet. Grundlage ist eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe der Schwangerschaftswoche, in der die Fehlgeburt eingetreten ist. Bei Fragen zur Abrechnung ist die zuständige Krankenkasse die richtige Anlaufstelle.

    Kündigungsschutz

    Nach § 17 Abs. 1 MuSchG ist eine Kündigung bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Fehlgeburt bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

    So gehen Sie im Betrieb verantwortungsvoll damit um

    1. Vertraulichkeit sichern: Angaben zur Fehlgeburt sind Gesundheitsdaten. Beschränken Sie die Kenntnis auf die Personen, die sie für Personalverwaltung und Abrechnung wirklich benötigen.
    2. Klare Abläufe festlegen: Personalabteilung, Lohnbuchhaltung und Führungskräfte sollten wissen, welche Bescheinigung benötigt wird und wie die Erstattung beantragt wird.
    3. Wahlfreiheit respektieren: Dokumentieren Sie eine Bereitschaftserklärung schriftlich und machen Sie deutlich, dass sie jederzeit widerrufen werden kann.
    4. Rückkehr begleiten: Ein vertrauliches Gespräch vor der Rückkehr hilft, die Arbeit behutsam wieder aufzunehmen. Auf Wunsch kann der Betriebsarzt unterstützen.
    5. Mutterschutz ganzheitlich organisieren: Unabhängig vom Einzelfall verlangt § 10 MuSchG für jede Tätigkeit eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Schwangere und Stillende. Prüfen Sie bei dieser Gelegenheit, ob sie aktuell ist.

    Häufige Fragen

    Ab welcher Schwangerschaftswoche gilt Mutterschutz nach einer Fehlgeburt?

    Ab der 13. Schwangerschaftswoche. Die Schutzfrist beträgt bis zu zwei Wochen ab der 13., bis zu sechs Wochen ab der 17. und bis zu acht Wochen ab der 20. Schwangerschaftswoche.

    Darf eine Frau nach einer Fehlgeburt weiterarbeiten?

    Ja, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Diese Erklärung kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

    Trägt der Arbeitgeber die Kosten der Schutzfrist?

    Nein, nicht endgültig. Den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhält der Arbeitgeber im Umlageverfahren U2 von der Krankenkasse erstattet.

    Quellen

    Über den Autor: Constantin Neubert ist Sicherheitsingenieur und Inhaber von Arbeitssicherheit Neubert mit Standorten in Clausthal-Zellerfeld und Hannover.

    Wir erstellen Ihre Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz nach § 10 MuSchG und unterstützen Sie bei der Organisation des Mutterschutzes im Betrieb. Mehr zu unserer Betreuung oder kostenloses Erstgespräch vereinbaren.

    Stand: 28. September 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Lohnabrechnungsberatung im Einzelfall.

  • Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Betrieb? Regeln nach ASR A2.2

    Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Betrieb? Regeln nach ASR A2.2

    Ein Entstehungsbrand lässt sich in den ersten Minuten oft noch mit einem Feuerlöscher beherrschen. Voraussetzung ist, dass jemand in der Nähe ist, der weiß, was zu tun ist. Deshalb müssen Arbeitgeber eine ausreichende Zahl von Brandschutzhelfern ausbilden. Wir erklären, wie viele es sein müssen, was die Ausbildung umfasst und worauf Sie achten sollten.

    Das Wichtigste in Kürze

    • Arbeitgeber müssen Beschäftigte benennen, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen (§ 10 Abs. 2 ArbSchG).
    • Nach ASR A2.2 ist ein Anteil von 5 Prozent der Beschäftigten in der Regel ausreichend.
    • Bei erhöhter Brandgefährdung, vielen anwesenden Personen oder großer räumlicher Ausdehnung können mehr Brandschutzhelfer erforderlich sein.
    • Schichtbetrieb, Urlaub, Krankheit und Fortbildung sind bei der Planung zu berücksichtigen.
    • Zur Ausbildung gehört eine praktische Löschübung. Eine Wiederholung wird in Abständen von 3 bis 5 Jahren empfohlen.

    Rechtsgrundlage

    Nach § 10 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung übernehmen. Die Arbeitsstättenverordnung verlangt Maßnahmen gegen Brände. Wie das umgesetzt werden kann, beschreibt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ in Abschnitt 7.3. Wer die ASR einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen.

    So berechnen Sie die Zahl der Brandschutzhelfer

    Die Zahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Als Ausgangswert nennt die ASR A2.2 einen Anteil von 5 Prozent der Beschäftigten. Mehr Brandschutzhelfer können nötig sein, zum Beispiel:

    • in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, etwa bei offenem Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten, bei Schweiß- und Schleifarbeiten oder in Lagern mit hoher Brandlast
    • wenn sich viele Personen im Betrieb aufhalten, etwa Kundschaft, Patientinnen und Patienten oder Besuchende
    • bei großer räumlicher Ausdehnung, etwa auf weitläufigen Betriebsgeländen oder in mehreren Gebäuden

    Entscheidend ist, dass zu jeder Betriebszeit genügend Brandschutzhelfer anwesend sind. Die ASR verlangt deshalb, Schichtbetrieb, Fortbildung, Urlaub und Krankheit einzuplanen.

    BeispielRechnungUnsere Empfehlung
    Büro mit 18 Beschäftigten18 × 5 % = 0,9mindestens 2, damit bei Urlaub oder Krankheit jemand da ist
    Handwerksbetrieb mit 40 Beschäftigten, davon viele auf Baustellen40 × 5 % = 2je Standort und Baustellenteam mindestens eine ausgebildete Person
    Produktion mit 120 Beschäftigten in zwei Schichten120 × 5 % = 6in jeder Schicht mindestens 3, bei erhöhter Brandgefährdung mehr

    Die Empfehlungen in der rechten Spalte sind unsere fachliche Einschätzung aus der Praxis. Die verbindliche Zahl legen Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest.

    Was die Ausbildung umfassen muss

    Brandschutzhelfer brauchen nach ASR A2.2 eine fachkundige Unterweisung. Sie umfasst:

    • Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes
    • Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation
    • Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
    • Gefahren durch Brände
    • Verhalten im Brandfall

    Praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören ausdrücklich dazu. Eine reine Theorieschulung reicht also nicht aus. Den Rahmen für Inhalte und Ablauf der Ausbildung beschreibt die DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer“.

    Wie oft die Ausbildung wiederholt werden sollte

    Die ASR A2.2 und die DGUV Information 205-023 empfehlen, die Ausbildung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen, etwa neuen Gebäuden, Verfahren oder Löscheinrichtungen, sind kürzere Abstände sinnvoll. Unabhängig davon müssen alle Beschäftigten mindestens einmal jährlich zum Verhalten im Brandfall unterwiesen werden (§ 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1).

    Was sich 2025 an der ASR A2.2 geändert hat

    Die ASR A2.2 wurde im Mai 2025 zum dritten Mal geändert (GMBl 2025, S. 365). Laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wurden dabei die Begriffsbestimmung und der Abschnitt zu Brandschutzbeauftragten gestrichen und in einem Hinweis zu den organisatorischen Brandschutzmaßnahmen zusammengefasst. Die Regeln zu Brandschutzhelfern in Abschnitt 7.3 sind davon nicht betroffen. Anderslautende Angaben zu neuen Wiederholungsfristen, die im Internet kursieren, finden in der Bekanntmachung der BAuA keine Grundlage.

    Häufige Fragen

    Braucht auch ein kleiner Betrieb Brandschutzhelfer?

    Ja. Die Pflicht, Beschäftigte für die Brandbekämpfung zu benennen, gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Auch in kleinen Betrieben sollte immer mindestens eine ausgebildete Person anwesend sein.

    Kann der Unternehmer selbst Brandschutzhelfer sein?

    Ja, der Unternehmer kann die Aufgabe selbst übernehmen, wenn er entsprechend ausgebildet ist. Er muss aber auch bei Abwesenheit für eine Vertretung sorgen.

    Wie lange dauert eine Brandschutzhelfer-Ausbildung?

    Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil mit Löschübung und dauert in der Praxis meist einen halben Tag. Den inhaltlichen Rahmen gibt die DGUV Information 205-023 vor.

    Quellen

    Über den Autor: Constantin Neubert ist Sicherheitsingenieur, Brandschutzbeauftragter und Inhaber von Arbeitssicherheit Neubert mit Standorten in Clausthal-Zellerfeld und Hannover.

    Wir bilden Ihre Brandschutzhelfer aus, mit praktischer Löschübung, auf Wunsch direkt in Ihrem Betrieb. Mehr zum betrieblichen Brandschutz oder Schulung anfragen.

    Stand: 28. September 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

  • DGUV V3 Prüfung: Prüffristen für elektrische Betriebsmittel im Überblick

    DGUV V3 Prüfung: Prüffristen für elektrische Betriebsmittel im Überblick

    Nach einem Unfall mit einem elektrischen Gerät fragen Berufsgenossenschaft und Versicherung fast immer als Erstes nach dem Prüfnachweis. Die wiederkehrende Prüfung elektrischer Betriebsmittel, oft kurz DGUV V3 Prüfung genannt, gehört deshalb zu den wichtigsten Pflichten im Betrieb. Wir zeigen, welche Fristen gelten, wer prüfen darf und wie eine Prüfung abläuft.

    Das Wichtigste in Kürze

    • Die Prüffristen legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV).
    • Orientierung geben die Richtwerte der DGUV Vorschrift 3: für ortsveränderliche Geräte 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate, für ortsfeste Anlagen 4 Jahre.
    • Liegt die Fehlerquote bei höchstens 2 Prozent, kann die Frist für ortsveränderliche Geräte verlängert werden, höchstens auf ein Jahr in Werkstätten und auf Baustellen und auf zwei Jahre in Büros.
    • Prüfen dürfen Elektrofachkräfte, mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft.
    • Das Prüfergebnis ist aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 14 Abs. 7 BetrSichV).

    Die rechtlichen Grundlagen

    Zwei Regelwerke greifen ineinander. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet den Arbeitgeber, Art, Umfang und Fristen der Prüfungen von Arbeitsmitteln in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen (§ 3 Abs. 6). Konkretisiert wird das durch die TRBS 1201. Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ verlangt in § 5 Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme sowie in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

    Die Erstprüfung vor Inbetriebnahme entfällt, wenn Hersteller oder Errichter bestätigen, dass die Anlage oder das Betriebsmittel den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 3 entspricht. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch zu führen.

    Prüffristen nach DGUV Vorschrift 3

    Die Durchführungsanweisung zu § 5 DGUV Vorschrift 3 nennt in den Tabellen 1A und 1B folgende Richtwerte:

    Anlage oder BetriebsmittelFristPrüfer
    Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel4 JahreElektrofachkraft
    Anlagen in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art1 JahrElektrofachkraft
    Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen, Prüfung auf Wirksamkeit1 MonatElektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person
    Fehlerstrom-Schutzschalter in stationären Anlagen, Prüftaste betätigen6 MonateBenutzer
    Fehlerstrom-Schutzschalter in nichtstationären Anlagen, Prüftaste betätigenarbeitstäglichBenutzer
    Ortsveränderliche elektrische BetriebsmittelRichtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 MonateElektrofachkraft, mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch elektrotechnisch unterwiesene Person

    Für ortsveränderliche Betriebsmittel wie Bohrmaschinen, Verlängerungsleitungen, Wasserkocher oder Laptop-Netzteile ist die Fehlerquote der Maßstab. Beträgt sie höchstens 2 Prozent, kann die Prüffrist als ausreichend angesehen und gegebenenfalls verlängert werden. Die Maximalwerte liegen bei einem Jahr auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten und bei zwei Jahren in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen.

    Wichtig: Die Tabellenwerte sind Richtwerte. Verbindlich ist die Frist, die Sie auf Grundlage Ihrer Gefährdungsbeurteilung festlegen. Starke Beanspruchung, Verschmutzung, Nässe oder häufiger Ortswechsel können kürzere Fristen erfordern.

    Wer die Prüfung durchführen darf

    Die Prüfung muss eine zur Prüfung befähigte Person durchführen (§ 2 Abs. 6 BetrSichV). Welche Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit sie mitbringen muss, beschreibt die TRBS 1203. Für elektrische Prüfungen ist das in der Regel eine Elektrofachkraft. Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen ortsveränderliche Betriebsmittel prüfen, wenn geeignete Mess- und Prüfgeräte eingesetzt werden und die Arbeiten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft stattfinden.

    Wie eine Prüfung abläuft

    Ortsveränderliche Geräte werden seit 2021 nach DIN EN 50699 (VDE 0702) wiederkehrend geprüft, nach einer Instandsetzung gilt DIN EN 50678 (VDE 0701). Beide Normen haben die frühere gemeinsame DIN VDE 0701-0702 abgelöst. Eine Prüfung besteht aus drei Schritten:

    1. Sichtprüfung: Gehäuse, Leitungen, Stecker, Knickschutz und Aufschriften werden auf Beschädigungen und unzulässige Eingriffe kontrolliert.
    2. Messung: Je nach Schutzklasse werden zum Beispiel Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand sowie Schutzleiter- oder Berührungsstrom gemessen.
    3. Funktionsprüfung und Dokumentation: Das Gerät wird auf seine Funktion geprüft, das Ergebnis protokolliert und das Gerät mit einer Prüfplakette gekennzeichnet.

    Geräte, die die Prüfung nicht bestehen, dürfen bis zur Instandsetzung nicht mehr benutzt werden. Das Prüfergebnis ist aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 14 Abs. 7 BetrSichV).

    Checkliste für Ihren Betrieb

    • Alle elektrischen Betriebsmittel in einem Geräteverzeichnis erfasst
    • Prüffristen in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und begründet
    • Befähigte Person schriftlich beauftragt
    • Prüfprotokolle vollständig und griffbereit
    • Private Geräte der Beschäftigten, etwa Radios oder Kaffeemaschinen, geregelt
    • Fehlerquote ausgewertet und Fristen bei Bedarf angepasst

    Häufige Fragen

    Wie oft müssen Bürogeräte geprüft werden?

    Der Richtwert für ortsveränderliche Geräte liegt bei 6 Monaten. Bei einer Fehlerquote von höchstens 2 Prozent kann die Frist in Büros auf bis zu zwei Jahre verlängert werden. Die konkrete Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest.

    Müssen neue Geräte vor der ersten Benutzung geprüft werden?

    Nach § 5 DGUV Vorschrift 3 ist vor der ersten Inbetriebnahme zu prüfen. Die Prüfung entfällt, wenn Hersteller oder Errichter bestätigen, dass das Betriebsmittel den Bestimmungen der Vorschrift entspricht.

    Welche Norm gilt für die Geräteprüfung?

    Für die Wiederholungsprüfung gilt DIN EN 50699 (VDE 0702), für die Prüfung nach einer Instandsetzung DIN EN 50678 (VDE 0701). Beide haben 2021 die frühere DIN VDE 0701-0702 abgelöst.

    Quellen

    Über den Autor: Constantin Neubert ist Sicherheitsingenieur und Inhaber von Arbeitssicherheit Neubert mit Standorten in Clausthal-Zellerfeld und Hannover.

    Unser Betriebsmittelprüfer prüft Ihre Geräte, Leitern, Regale und weiteren Arbeitsmittel vor Ort und übernimmt das Fristenmanagement. Mehr zur Betriebsmittelprüfung oder Prüftermin anfragen.

    Stand: 28. September 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

  • Sicherheitsbeauftragte ab 2026: Neue Schwelle nach § 22 SGB VII

    Sicherheitsbeauftragte ab 2026: Neue Schwelle nach § 22 SGB VII

    Der Gesetzgeber hat die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten neu geregelt. Seit dem 29. Mai 2026 gilt eine geänderte Fassung von § 22 SGB VII. Viele Betriebe mit 21 bis 49 Beschäftigten müssen deshalb neu prüfen, ob sie Sicherheitsbeauftragte brauchen. Wir erklären die neue Rechtslage und was Sie jetzt tun sollten.

    Das Wichtigste in Kürze

    • Bisher galt die Bestellpflicht in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten.
    • Seit dem 29. Mai 2026 besteht die Pflicht ab regelmäßig 50 Beschäftigten.
    • Bei 20 bis unter 50 Beschäftigten ist ein Sicherheitsbeauftragter nur zu bestellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt.
    • In Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt ein Sicherheitsbeauftragter.
    • Die Entscheidung sollten Sie in der Gefährdungsbeurteilung nachvollziehbar dokumentieren.

    Was sich geändert hat

    Die Neufassung beruht auf Artikel 3 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140). Sie ist am 29. Mai 2026 in Kraft getreten. Bis dahin mussten Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellen. Die neue Regelung staffelt die Pflicht nach Betriebsgröße und Gefährdung:

    Regelmäßig BeschäftigtePflicht nach § 22 Abs. 1 SGB VII
    unter 20keine gesetzliche Bestellpflicht
    20 bis unter 50nur bei besonderer Gefährdung laut Gefährdungsbeurteilung
    50 oder mehrBestellpflicht unter Beteiligung von Betriebs- oder Personalrat
    unter 250, ohne besondere Gefährdungein Sicherheitsbeauftragter genügt

    Bei 50 oder mehr Beschäftigten richtet sich die Zahl der Sicherheitsbeauftragten nach den im Unternehmen bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und nach der Zahl der Beschäftigten.

    Was ist eine besondere Gefährdung?

    Das Gesetz definiert den Begriff nicht näher. Maßgeblich ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Sie müssen also anhand Ihrer Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob Tätigkeiten mit besonderer Gefahr für Leben und Gesundheit vorliegen.

    Unsere fachliche Einschätzung: Anhaltspunkte können zum Beispiel Tätigkeiten mit Absturzgefahr, der Umgang mit krebserzeugenden oder akut toxischen Gefahrstoffen, Arbeiten an Maschinen mit hohem Verletzungsrisiko, Arbeiten in engen Räumen oder Alleinarbeit mit erhöhter Gefährdung sein. Solange die Unfallversicherungsträger keine eigenen Auslegungshilfen veröffentlicht haben, empfehlen wir eine vorsichtige Bewertung und eine klare Begründung in der Gefährdungsbeurteilung.

    Welche Aufgaben Sicherheitsbeauftragte haben

    Nach § 22 Abs. 2 SGB VII unterstützen Sicherheitsbeauftragte den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Sie vergewissern sich insbesondere, dass die vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden sind und ordnungsgemäß benutzt werden, und machen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Unternehmer.

    Sicherheitsbeauftragte dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 22 Abs. 3 SGB VII). Für ihre Aus- und Fortbildung sorgen die Unfallversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 SGB VII). Diese tragen die unmittelbaren Kosten ihrer Lehrgänge, und für die ausfallende Arbeitszeit besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 23 Abs. 2 und 3 SGB VII).

    Was Sie jetzt tun sollten

    1. Ermitteln Sie, wie viele Beschäftigte Ihr Unternehmen regelmäßig hat.
    2. Liegen Sie zwischen 20 und 50 Beschäftigten, prüfen Sie in der Gefährdungsbeurteilung, ob eine besondere Gefährdung besteht, und halten Sie das Ergebnis mit Begründung fest.
    3. Bestehende Bestellungen müssen Sie nicht widerrufen. Sicherheitsbeauftragte bleiben auch ohne Pflicht ein wirksames Bindeglied zwischen Belegschaft und Unternehmensleitung.
    4. Aktualisieren Sie Ihre Unterlagen zur Arbeitsschutzorganisation, denn viele ältere Vorlagen nennen noch die Schwelle von mehr als 20 Beschäftigten.

    Häufige Fragen

    Ab wie vielen Beschäftigten brauche ich seit 2026 einen Sicherheitsbeauftragten?

    Seit dem 29. Mai 2026 besteht die Pflicht ab regelmäßig 50 Beschäftigten. Bei 20 bis unter 50 Beschäftigten nur dann, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt.

    Muss ich meinen bisherigen Sicherheitsbeauftragten abberufen?

    Nein. Die Neufassung verpflichtet nicht zum Widerruf bestehender Bestellungen. Viele Betriebe behalten ihre Sicherheitsbeauftragten, weil sie im Alltag wertvolle Hinweise geben.

    Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht ein Betrieb mit 100 Beschäftigten?

    Das Gesetz nennt keine feste Zahl. Sie richtet sich nach den Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten. Besteht keine besondere Gefährdung, genügt in Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten ein Sicherheitsbeauftragter.

    Quellen

    Über den Autor: Constantin Neubert ist Sicherheitsingenieur und Inhaber von Arbeitssicherheit Neubert mit Standorten in Clausthal-Zellerfeld und Hannover.

    Wir prüfen mit Ihnen, ob in Ihrem Betrieb eine besondere Gefährdung vorliegt, und bilden Sicherheitsbeauftragte aus. Zu unseren Seminaren oder kostenloses Erstgespräch vereinbaren.

    Stand: 28. September 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

  • DGUV Vorschrift 2 ab 2026: Das ändert sich bei der sicherheitstechnischen Betreuung

    DGUV Vorschrift 2 ab 2026: Das ändert sich bei der sicherheitstechnischen Betreuung

    Seit dem 1. Januar 2026 gilt bei den Berufsgenossenschaften eine überarbeitete Fassung der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Sie legt fest, wie viel sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung ein Betrieb braucht. Für viele kleine und mittlere Unternehmen ändert sich dadurch die Art der Betreuung. Wir fassen zusammen, was neu ist und was Sie jetzt prüfen sollten.

    Das Wichtigste in Kürze

    • Die vereinfachte Regelbetreuung nach Anlage 1 gilt jetzt für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten, bisher lag die Grenze bei 10.
    • Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten werden nach Anlage 2 betreut, mit Grundbetreuung und betriebsspezifischem Teil.
    • Die Einsatzzeiten der Grundbetreuung bleiben bei 2,5, 1,5 oder 0,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr. Neu ist ein einheitlicher Mindestanteil von 20 Prozent für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
    • Betreuung findet grundsätzlich in Präsenz statt. Digitale Formate sind in der Regel bis zu einem Drittel der Leistungen zulässig.
    • Die Berichte von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen künftig Nachweise über ihre Fortbildungen enthalten.
    • Jeder Unfallversicherungsträger setzt die Vorschrift selbst in Kraft. Einzelheiten weichen deshalb zwischen den Berufsgenossenschaften ab.

    Worum es in der DGUV Vorschrift 2 geht

    Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen (§§ 2 und 5 ASiG). Wie umfangreich diese Betreuung sein muss, sagt das Gesetz nicht selbst. Das regelt die DGUV Vorschrift 2 als Unfallverhütungsvorschrift der Unfallversicherungsträger. Sie gilt grundsätzlich ab dem ersten Beschäftigten. Nach § 2 Abs. 1 muss der Unternehmer auf Verlangen nachweisen, wie er seine Bestellpflicht erfüllt hat.

    Die Vorschrift ist kein einheitliches Bundesrecht. Jede Berufsgenossenschaft und jede Unfallkasse beschließt ihre eigene Fassung. Die Grundstruktur ist gleich, im Detail gibt es aber Unterschiede. Maßgeblich ist immer die Fassung Ihres zuständigen Trägers.

    Wie die Beschäftigten gezählt werden

    Welche Anlage für Ihren Betrieb gilt, hängt von der Zahl der Beschäftigten ab. Zugrunde gelegt wird der Jahresdurchschnitt. Teilzeitkräfte werden nach ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gewichtet:

    Wöchentliche ArbeitszeitAnrechnung
    bis 20 Stunden0,5
    mehr als 20 bis 30 Stunden0,75
    mehr als 30 Stunden1,0

    Ein Beispiel: Ein Betrieb mit 16 Vollzeitkräften und 8 Minijobbern mit je 10 Wochenstunden kommt auf 16 + 8 × 0,5 = 20 Beschäftigte. Er fällt damit unter Anlage 1.

    Anlage 1: Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten

    Die wichtigste Änderung betrifft kleine Betriebe. Die Grenze für die Regelbetreuung nach Anlage 1 wurde von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Die frühere Grundbetreuung für Kleinbetriebe entfällt. Die Betreuung besteht jetzt aus zwei Bausteinen, die kombiniert werden können:

    1. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung: Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen Sie bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Der Sachverstand beider Fachrichtungen muss einbezogen werden.
    2. Anlassbezogene Betreuung: Bei besonderen Anlässen müssen Sie sich betreuen lassen. Dazu zählen zum Beispiel die Planung oder Änderung von Betriebsanlagen, neue Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, die Beschäftigung von Schwangeren, Stillenden oder Jugendlichen, die Untersuchung von Unfällen sowie die Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

    Wie oft die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen ist, regeln die Träger unterschiedlich. Die Fassung der BG Verkehr verlangt eine Wiederholung bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsbedingungen, spätestens aber nach drei Jahren. Die BG ETEM staffelt die Fristen nach Betreuungsgruppe zwischen einem und fünf Jahren. Prüfen Sie deshalb die Fassung Ihrer Berufsgenossenschaft.

    Anlage 2: Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten

    Ab mehr als 20 Beschäftigten gilt die Regelbetreuung nach Anlage 2. Sie besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil, zusammen bilden sie die Gesamtbetreuung. Die Grundbetreuung richtet sich nach der Betreuungsgruppe, der Ihr Betrieb über seinen Wirtschaftszweig zugeordnet ist:

    BetreuungsgruppeEinsatzzeit Grundbetreuung
    Gruppe I2,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr
    Gruppe II1,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr
    Gruppe III0,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr

    Diese Zeiten sind Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Neu ist die Aufteilung: Jeder der beiden muss mindestens 20 Prozent der Grundbetreuung übernehmen. Die frühere Vorgabe von mindestens 0,2 Stunden je Beschäftigtem in Gruppe III ist entfallen. Wegezeiten zählen nicht als Einsatzzeit. Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird nicht auf die Grundbetreuung angerechnet, sie gehört zum betriebsspezifischen Teil.

    Den Umfang des betriebsspezifischen Teils ermitteln Sie als Unternehmer selbst, beraten durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Er ist regelmäßig und bei wesentlichen Änderungen zu überprüfen. Aufgaben und Aufteilung sind mit beiden elektronisch oder schriftlich zu vereinbaren, unter Mitwirkung eines vorhandenen Betriebs- oder Personalrats.

    Rechenbeispiel: Ein Betrieb der Betreuungsgruppe I mit 30 Beschäftigten braucht 30 × 2,5 = 75 Stunden Grundbetreuung im Jahr. Davon entfallen mindestens 15 Stunden auf den Betriebsarzt und mindestens 15 Stunden auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Hinzu kommt der betriebsspezifische Teil. Zu welcher Gruppe Ihr Betrieb gehört, ergibt sich aus der Zuordnungsliste Ihres Unfallversicherungsträgers.

    Alternative Betreuung und Kompetenzzentren

    Nach Anlage 3 können Unternehmer, die aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden sind, ein alternatives Betreuungsmodell wählen, oft Unternehmermodell genannt. Sie nehmen dann selbst an Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen teil und holen sich Betreuung bei besonderen Anlässen. Die Beschäftigtengrenze legt jeder Träger fest. In der Fassung der BG Verkehr liegt sie zum Beispiel bei bis zu 30 Beschäftigten, dort sind mindestens 24 Lerneinheiten innerhalb von drei Jahren und danach alle drei Jahre mindestens 8 Lerneinheiten Fortbildung vorgesehen.

    Ein Kompetenzzentrenmodell nach Anlage 4 führen nur einzelne Träger, etwa die BGN. Bei anderen, zum Beispiel der BG Verkehr und der BG ETEM, entfällt Anlage 4.

    Digitale Betreuung: Was jetzt erlaubt ist

    Neu ist § 6, der die Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien regelt. Die Betreuung muss grundsätzlich in Präsenz erbracht werden. Digitale Formate wie Videobesprechungen sind möglich, wenn die betrieblichen Verhältnisse durch eine Erstbegehung bekannt sind, die Leistung persönlich erbracht wird und keine Sachgründe eine Präsenz vor Ort erfordern.

    In der Regelbetreuung ist die digitale Betreuung in der Regel bis zu einem Drittel der Leistungen zulässig. Unter zusätzlichen Voraussetzungen, etwa einer dokumentierten Präsenzbetreuung mit Einblick in die Gefährdungsbeurteilung innerhalb der letzten drei Jahre, kann der Anteil höher liegen. Die BG Verkehr und die BG RCI begrenzen ihn auf höchstens 50 Prozent. Digitale Leistungen sind im jährlichen Bericht zu dokumentieren.

    Neue Anforderungen an den Bericht

    Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen regelmäßig über ihre Tätigkeit berichten (§ 5). Neu ist, dass die Berichte Nachweise über die absolvierten Fortbildungen enthalten müssen. Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2026 geschlossen wurden und dazu keine Regelung enthalten, gilt diese Pflicht nach der Übergangsbestimmung der BG Verkehr erst ab dem 1. Januar 2029.

    Was Sie jetzt prüfen sollten

    1. Ermitteln Sie Ihre Beschäftigtenzahl nach der Zählweise oben. Betriebe mit 11 bis 20 Beschäftigten wechseln in der Regel von Anlage 2 zu Anlage 1.
    2. Prüfen Sie, welche Betreuungsgruppe für Ihren Wirtschaftszweig gilt und ob die vereinbarten Stunden noch passen.
    3. Lassen Sie Ihre Betreuungsverträge an die Neufassung anpassen, insbesondere Aufteilung, digitale Anteile und Berichtspflichten.
    4. Halten Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung aktuell. Sie ist in beiden Modellen die zentrale Grundlage der Betreuung.
    5. Legen Sie die Fassung der DGUV Vorschrift 2 Ihres Trägers zugrunde und bewahren Sie die Nachweise der Bestellung auf.

    Häufige Fragen

    Gilt die DGUV Vorschrift 2 auch für Betriebe mit nur einem Beschäftigten?

    Ja. Die Pflicht zur sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung besteht grundsätzlich ab dem ersten Beschäftigten. Für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten gilt die vereinfachte Betreuung nach Anlage 1.

    Muss ich meinen bestehenden Betreuungsvertrag ändern?

    Nicht zwingend sofort, aber eine Prüfung ist sinnvoll. Wenn sich durch die neue Schwelle die Anlage ändert oder digitale Anteile und Berichtspflichten nicht geregelt sind, sollte der Vertrag angepasst werden.

    Darf die gesamte Betreuung per Video stattfinden?

    Nein. Die Betreuung ist grundsätzlich in Präsenz zu erbringen. Digitale Formate sind in der Regelbetreuung nur anteilig zulässig, in der Regel bis zu einem Drittel, und setzen voraus, dass der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist.

    Quellen

    Über den Autor: Constantin Neubert ist Sicherheitsingenieur und Inhaber von Arbeitssicherheit Neubert mit Standorten in Clausthal-Zellerfeld und Hannover. Sein Team betreut Betriebe jeder Größe in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, vom Handwerksbetrieb mit wenigen Beschäftigten bis zum Unternehmen mit mehreren Standorten.

    Sie möchten wissen, welche Betreuung Ihr Betrieb nach der Neufassung braucht? Mehr zur externen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder direkt ein kostenloses Erstgespräch vereinbaren.

    Stand: 28. September 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.