Seit dem 1. Januar 2026 gilt bei den Berufsgenossenschaften eine überarbeitete Fassung der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Sie legt fest, wie viel sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung ein Betrieb braucht. Für viele kleine und mittlere Unternehmen ändert sich dadurch die Art der Betreuung. Wir fassen zusammen, was neu ist und was Sie jetzt prüfen sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Die vereinfachte Regelbetreuung nach Anlage 1 gilt jetzt für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten, bisher lag die Grenze bei 10.
- Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten werden nach Anlage 2 betreut, mit Grundbetreuung und betriebsspezifischem Teil.
- Die Einsatzzeiten der Grundbetreuung bleiben bei 2,5, 1,5 oder 0,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr. Neu ist ein einheitlicher Mindestanteil von 20 Prozent für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
- Betreuung findet grundsätzlich in Präsenz statt. Digitale Formate sind in der Regel bis zu einem Drittel der Leistungen zulässig.
- Die Berichte von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen künftig Nachweise über ihre Fortbildungen enthalten.
- Jeder Unfallversicherungsträger setzt die Vorschrift selbst in Kraft. Einzelheiten weichen deshalb zwischen den Berufsgenossenschaften ab.
Worum es in der DGUV Vorschrift 2 geht
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen (§§ 2 und 5 ASiG). Wie umfangreich diese Betreuung sein muss, sagt das Gesetz nicht selbst. Das regelt die DGUV Vorschrift 2 als Unfallverhütungsvorschrift der Unfallversicherungsträger. Sie gilt grundsätzlich ab dem ersten Beschäftigten. Nach § 2 Abs. 1 muss der Unternehmer auf Verlangen nachweisen, wie er seine Bestellpflicht erfüllt hat.
Die Vorschrift ist kein einheitliches Bundesrecht. Jede Berufsgenossenschaft und jede Unfallkasse beschließt ihre eigene Fassung. Die Grundstruktur ist gleich, im Detail gibt es aber Unterschiede. Maßgeblich ist immer die Fassung Ihres zuständigen Trägers.
Wie die Beschäftigten gezählt werden
Welche Anlage für Ihren Betrieb gilt, hängt von der Zahl der Beschäftigten ab. Zugrunde gelegt wird der Jahresdurchschnitt. Teilzeitkräfte werden nach ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gewichtet:
| Wöchentliche Arbeitszeit | Anrechnung |
|---|---|
| bis 20 Stunden | 0,5 |
| mehr als 20 bis 30 Stunden | 0,75 |
| mehr als 30 Stunden | 1,0 |
Ein Beispiel: Ein Betrieb mit 16 Vollzeitkräften und 8 Minijobbern mit je 10 Wochenstunden kommt auf 16 + 8 × 0,5 = 20 Beschäftigte. Er fällt damit unter Anlage 1.
Anlage 1: Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten
Die wichtigste Änderung betrifft kleine Betriebe. Die Grenze für die Regelbetreuung nach Anlage 1 wurde von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Die frühere Grundbetreuung für Kleinbetriebe entfällt. Die Betreuung besteht jetzt aus zwei Bausteinen, die kombiniert werden können:
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung: Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen Sie bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Der Sachverstand beider Fachrichtungen muss einbezogen werden.
- Anlassbezogene Betreuung: Bei besonderen Anlässen müssen Sie sich betreuen lassen. Dazu zählen zum Beispiel die Planung oder Änderung von Betriebsanlagen, neue Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, die Beschäftigung von Schwangeren, Stillenden oder Jugendlichen, die Untersuchung von Unfällen sowie die Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.
Wie oft die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen ist, regeln die Träger unterschiedlich. Die Fassung der BG Verkehr verlangt eine Wiederholung bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsbedingungen, spätestens aber nach drei Jahren. Die BG ETEM staffelt die Fristen nach Betreuungsgruppe zwischen einem und fünf Jahren. Prüfen Sie deshalb die Fassung Ihrer Berufsgenossenschaft.
Anlage 2: Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten
Ab mehr als 20 Beschäftigten gilt die Regelbetreuung nach Anlage 2. Sie besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil, zusammen bilden sie die Gesamtbetreuung. Die Grundbetreuung richtet sich nach der Betreuungsgruppe, der Ihr Betrieb über seinen Wirtschaftszweig zugeordnet ist:
| Betreuungsgruppe | Einsatzzeit Grundbetreuung |
|---|---|
| Gruppe I | 2,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr |
| Gruppe II | 1,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr |
| Gruppe III | 0,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr |
Diese Zeiten sind Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Neu ist die Aufteilung: Jeder der beiden muss mindestens 20 Prozent der Grundbetreuung übernehmen. Die frühere Vorgabe von mindestens 0,2 Stunden je Beschäftigtem in Gruppe III ist entfallen. Wegezeiten zählen nicht als Einsatzzeit. Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird nicht auf die Grundbetreuung angerechnet, sie gehört zum betriebsspezifischen Teil.
Den Umfang des betriebsspezifischen Teils ermitteln Sie als Unternehmer selbst, beraten durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Er ist regelmäßig und bei wesentlichen Änderungen zu überprüfen. Aufgaben und Aufteilung sind mit beiden elektronisch oder schriftlich zu vereinbaren, unter Mitwirkung eines vorhandenen Betriebs- oder Personalrats.
Rechenbeispiel: Ein Betrieb der Betreuungsgruppe I mit 30 Beschäftigten braucht 30 × 2,5 = 75 Stunden Grundbetreuung im Jahr. Davon entfallen mindestens 15 Stunden auf den Betriebsarzt und mindestens 15 Stunden auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Hinzu kommt der betriebsspezifische Teil. Zu welcher Gruppe Ihr Betrieb gehört, ergibt sich aus der Zuordnungsliste Ihres Unfallversicherungsträgers.
Alternative Betreuung und Kompetenzzentren
Nach Anlage 3 können Unternehmer, die aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden sind, ein alternatives Betreuungsmodell wählen, oft Unternehmermodell genannt. Sie nehmen dann selbst an Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen teil und holen sich Betreuung bei besonderen Anlässen. Die Beschäftigtengrenze legt jeder Träger fest. In der Fassung der BG Verkehr liegt sie zum Beispiel bei bis zu 30 Beschäftigten, dort sind mindestens 24 Lerneinheiten innerhalb von drei Jahren und danach alle drei Jahre mindestens 8 Lerneinheiten Fortbildung vorgesehen.
Ein Kompetenzzentrenmodell nach Anlage 4 führen nur einzelne Träger, etwa die BGN. Bei anderen, zum Beispiel der BG Verkehr und der BG ETEM, entfällt Anlage 4.
Digitale Betreuung: Was jetzt erlaubt ist
Neu ist § 6, der die Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien regelt. Die Betreuung muss grundsätzlich in Präsenz erbracht werden. Digitale Formate wie Videobesprechungen sind möglich, wenn die betrieblichen Verhältnisse durch eine Erstbegehung bekannt sind, die Leistung persönlich erbracht wird und keine Sachgründe eine Präsenz vor Ort erfordern.
In der Regelbetreuung ist die digitale Betreuung in der Regel bis zu einem Drittel der Leistungen zulässig. Unter zusätzlichen Voraussetzungen, etwa einer dokumentierten Präsenzbetreuung mit Einblick in die Gefährdungsbeurteilung innerhalb der letzten drei Jahre, kann der Anteil höher liegen. Die BG Verkehr und die BG RCI begrenzen ihn auf höchstens 50 Prozent. Digitale Leistungen sind im jährlichen Bericht zu dokumentieren.
Neue Anforderungen an den Bericht
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen regelmäßig über ihre Tätigkeit berichten (§ 5). Neu ist, dass die Berichte Nachweise über die absolvierten Fortbildungen enthalten müssen. Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2026 geschlossen wurden und dazu keine Regelung enthalten, gilt diese Pflicht nach der Übergangsbestimmung der BG Verkehr erst ab dem 1. Januar 2029.
Was Sie jetzt prüfen sollten
- Ermitteln Sie Ihre Beschäftigtenzahl nach der Zählweise oben. Betriebe mit 11 bis 20 Beschäftigten wechseln in der Regel von Anlage 2 zu Anlage 1.
- Prüfen Sie, welche Betreuungsgruppe für Ihren Wirtschaftszweig gilt und ob die vereinbarten Stunden noch passen.
- Lassen Sie Ihre Betreuungsverträge an die Neufassung anpassen, insbesondere Aufteilung, digitale Anteile und Berichtspflichten.
- Halten Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung aktuell. Sie ist in beiden Modellen die zentrale Grundlage der Betreuung.
- Legen Sie die Fassung der DGUV Vorschrift 2 Ihres Trägers zugrunde und bewahren Sie die Nachweise der Bestellung auf.
Häufige Fragen
Gilt die DGUV Vorschrift 2 auch für Betriebe mit nur einem Beschäftigten?
Ja. Die Pflicht zur sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung besteht grundsätzlich ab dem ersten Beschäftigten. Für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten gilt die vereinfachte Betreuung nach Anlage 1.
Muss ich meinen bestehenden Betreuungsvertrag ändern?
Nicht zwingend sofort, aber eine Prüfung ist sinnvoll. Wenn sich durch die neue Schwelle die Anlage ändert oder digitale Anteile und Berichtspflichten nicht geregelt sind, sollte der Vertrag angepasst werden.
Darf die gesamte Betreuung per Video stattfinden?
Nein. Die Betreuung ist grundsätzlich in Präsenz zu erbringen. Digitale Formate sind in der Regelbetreuung nur anteilig zulässig, in der Regel bis zu einem Drittel, und setzen voraus, dass der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist.
Quellen
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- BGN: Neufassung der DGUV Vorschrift 2 ab 1. Januar 2026
- BG RCI: Überarbeitete DGUV Vorschrift 2 tritt zum 1.1.2026 in Kraft
- DGUV Vorschrift 2 in der Fassung der BG Verkehr und der BG ETEM
Über den Autor: Constantin Neubert ist Sicherheitsingenieur und Inhaber von Arbeitssicherheit Neubert mit Standorten in Clausthal-Zellerfeld und Hannover. Sein Team betreut Betriebe jeder Größe in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, vom Handwerksbetrieb mit wenigen Beschäftigten bis zum Unternehmen mit mehreren Standorten.
Sie möchten wissen, welche Betreuung Ihr Betrieb nach der Neufassung braucht? Mehr zur externen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder direkt ein kostenloses Erstgespräch vereinbaren.
Stand: 28. September 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.


