DGUV V3 Prüfung: Prüffristen für elektrische Betriebsmittel im Überblick

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Nach einem Unfall mit einem elektrischen Gerät fragen Berufsgenossenschaft und Versicherung fast immer als Erstes nach dem Prüfnachweis. Die wiederkehrende Prüfung elektrischer Betriebsmittel, oft kurz DGUV V3 Prüfung genannt, gehört deshalb zu den wichtigsten Pflichten im Betrieb. Wir zeigen, welche Fristen gelten, wer prüfen darf und wie eine Prüfung abläuft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Prüffristen legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV).
  • Orientierung geben die Richtwerte der DGUV Vorschrift 3: für ortsveränderliche Geräte 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate, für ortsfeste Anlagen 4 Jahre.
  • Liegt die Fehlerquote bei höchstens 2 Prozent, kann die Frist für ortsveränderliche Geräte verlängert werden, höchstens auf ein Jahr in Werkstätten und auf Baustellen und auf zwei Jahre in Büros.
  • Prüfen dürfen Elektrofachkräfte, mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft.
  • Das Prüfergebnis ist aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 14 Abs. 7 BetrSichV).

Die rechtlichen Grundlagen

Zwei Regelwerke greifen ineinander. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet den Arbeitgeber, Art, Umfang und Fristen der Prüfungen von Arbeitsmitteln in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen (§ 3 Abs. 6). Konkretisiert wird das durch die TRBS 1201. Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ verlangt in § 5 Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme sowie in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

Die Erstprüfung vor Inbetriebnahme entfällt, wenn Hersteller oder Errichter bestätigen, dass die Anlage oder das Betriebsmittel den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 3 entspricht. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch zu führen.

Prüffristen nach DGUV Vorschrift 3

Die Durchführungsanweisung zu § 5 DGUV Vorschrift 3 nennt in den Tabellen 1A und 1B folgende Richtwerte:

Anlage oder BetriebsmittelFristPrüfer
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel4 JahreElektrofachkraft
Anlagen in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art1 JahrElektrofachkraft
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen, Prüfung auf Wirksamkeit1 MonatElektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person
Fehlerstrom-Schutzschalter in stationären Anlagen, Prüftaste betätigen6 MonateBenutzer
Fehlerstrom-Schutzschalter in nichtstationären Anlagen, Prüftaste betätigenarbeitstäglichBenutzer
Ortsveränderliche elektrische BetriebsmittelRichtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 MonateElektrofachkraft, mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch elektrotechnisch unterwiesene Person

Für ortsveränderliche Betriebsmittel wie Bohrmaschinen, Verlängerungsleitungen, Wasserkocher oder Laptop-Netzteile ist die Fehlerquote der Maßstab. Beträgt sie höchstens 2 Prozent, kann die Prüffrist als ausreichend angesehen und gegebenenfalls verlängert werden. Die Maximalwerte liegen bei einem Jahr auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten und bei zwei Jahren in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen.

Wichtig: Die Tabellenwerte sind Richtwerte. Verbindlich ist die Frist, die Sie auf Grundlage Ihrer Gefährdungsbeurteilung festlegen. Starke Beanspruchung, Verschmutzung, Nässe oder häufiger Ortswechsel können kürzere Fristen erfordern.

Wer die Prüfung durchführen darf

Die Prüfung muss eine zur Prüfung befähigte Person durchführen (§ 2 Abs. 6 BetrSichV). Welche Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit sie mitbringen muss, beschreibt die TRBS 1203. Für elektrische Prüfungen ist das in der Regel eine Elektrofachkraft. Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen ortsveränderliche Betriebsmittel prüfen, wenn geeignete Mess- und Prüfgeräte eingesetzt werden und die Arbeiten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft stattfinden.

Wie eine Prüfung abläuft

Ortsveränderliche Geräte werden seit 2021 nach DIN EN 50699 (VDE 0702) wiederkehrend geprüft, nach einer Instandsetzung gilt DIN EN 50678 (VDE 0701). Beide Normen haben die frühere gemeinsame DIN VDE 0701-0702 abgelöst. Eine Prüfung besteht aus drei Schritten:

  1. Sichtprüfung: Gehäuse, Leitungen, Stecker, Knickschutz und Aufschriften werden auf Beschädigungen und unzulässige Eingriffe kontrolliert.
  2. Messung: Je nach Schutzklasse werden zum Beispiel Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand sowie Schutzleiter- oder Berührungsstrom gemessen.
  3. Funktionsprüfung und Dokumentation: Das Gerät wird auf seine Funktion geprüft, das Ergebnis protokolliert und das Gerät mit einer Prüfplakette gekennzeichnet.

Geräte, die die Prüfung nicht bestehen, dürfen bis zur Instandsetzung nicht mehr benutzt werden. Das Prüfergebnis ist aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 14 Abs. 7 BetrSichV).

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Alle elektrischen Betriebsmittel in einem Geräteverzeichnis erfasst
  • Prüffristen in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und begründet
  • Befähigte Person schriftlich beauftragt
  • Prüfprotokolle vollständig und griffbereit
  • Private Geräte der Beschäftigten, etwa Radios oder Kaffeemaschinen, geregelt
  • Fehlerquote ausgewertet und Fristen bei Bedarf angepasst

Häufige Fragen

Wie oft müssen Bürogeräte geprüft werden?

Der Richtwert für ortsveränderliche Geräte liegt bei 6 Monaten. Bei einer Fehlerquote von höchstens 2 Prozent kann die Frist in Büros auf bis zu zwei Jahre verlängert werden. Die konkrete Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest.

Müssen neue Geräte vor der ersten Benutzung geprüft werden?

Nach § 5 DGUV Vorschrift 3 ist vor der ersten Inbetriebnahme zu prüfen. Die Prüfung entfällt, wenn Hersteller oder Errichter bestätigen, dass das Betriebsmittel den Bestimmungen der Vorschrift entspricht.

Welche Norm gilt für die Geräteprüfung?

Für die Wiederholungsprüfung gilt DIN EN 50699 (VDE 0702), für die Prüfung nach einer Instandsetzung DIN EN 50678 (VDE 0701). Beide haben 2021 die frühere DIN VDE 0701-0702 abgelöst.

Quellen

Über den Autor: Constantin Neubert ist Sicherheitsingenieur und Inhaber von Arbeitssicherheit Neubert mit Standorten in Clausthal-Zellerfeld und Hannover.

Unser Betriebsmittelprüfer prüft Ihre Geräte, Leitern, Regale und weiteren Arbeitsmittel vor Ort und übernimmt das Fristenmanagement. Mehr zur Betriebsmittelprüfung oder Prüftermin anfragen.

Stand: 28. September 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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