Sicherheitsbeauftragte ab 2026: Neue Schwelle nach § 22 SGB VII

Beratungsgespräch zu Brandschutz und Arbeitssicherheit direkt im Unternehmen.

Der Gesetzgeber hat die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten neu geregelt. Seit dem 29. Mai 2026 gilt eine geänderte Fassung von § 22 SGB VII. Viele Betriebe mit 21 bis 49 Beschäftigten müssen deshalb neu prüfen, ob sie Sicherheitsbeauftragte brauchen. Wir erklären die neue Rechtslage und was Sie jetzt tun sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bisher galt die Bestellpflicht in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten.
  • Seit dem 29. Mai 2026 besteht die Pflicht ab regelmäßig 50 Beschäftigten.
  • Bei 20 bis unter 50 Beschäftigten ist ein Sicherheitsbeauftragter nur zu bestellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt.
  • In Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt ein Sicherheitsbeauftragter.
  • Die Entscheidung sollten Sie in der Gefährdungsbeurteilung nachvollziehbar dokumentieren.

Was sich geändert hat

Die Neufassung beruht auf Artikel 3 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140). Sie ist am 29. Mai 2026 in Kraft getreten. Bis dahin mussten Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellen. Die neue Regelung staffelt die Pflicht nach Betriebsgröße und Gefährdung:

Regelmäßig BeschäftigtePflicht nach § 22 Abs. 1 SGB VII
unter 20keine gesetzliche Bestellpflicht
20 bis unter 50nur bei besonderer Gefährdung laut Gefährdungsbeurteilung
50 oder mehrBestellpflicht unter Beteiligung von Betriebs- oder Personalrat
unter 250, ohne besondere Gefährdungein Sicherheitsbeauftragter genügt

Bei 50 oder mehr Beschäftigten richtet sich die Zahl der Sicherheitsbeauftragten nach den im Unternehmen bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und nach der Zahl der Beschäftigten.

Was ist eine besondere Gefährdung?

Das Gesetz definiert den Begriff nicht näher. Maßgeblich ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Sie müssen also anhand Ihrer Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob Tätigkeiten mit besonderer Gefahr für Leben und Gesundheit vorliegen.

Unsere fachliche Einschätzung: Anhaltspunkte können zum Beispiel Tätigkeiten mit Absturzgefahr, der Umgang mit krebserzeugenden oder akut toxischen Gefahrstoffen, Arbeiten an Maschinen mit hohem Verletzungsrisiko, Arbeiten in engen Räumen oder Alleinarbeit mit erhöhter Gefährdung sein. Solange die Unfallversicherungsträger keine eigenen Auslegungshilfen veröffentlicht haben, empfehlen wir eine vorsichtige Bewertung und eine klare Begründung in der Gefährdungsbeurteilung.

Welche Aufgaben Sicherheitsbeauftragte haben

Nach § 22 Abs. 2 SGB VII unterstützen Sicherheitsbeauftragte den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Sie vergewissern sich insbesondere, dass die vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden sind und ordnungsgemäß benutzt werden, und machen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Unternehmer.

Sicherheitsbeauftragte dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 22 Abs. 3 SGB VII). Für ihre Aus- und Fortbildung sorgen die Unfallversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 SGB VII). Diese tragen die unmittelbaren Kosten ihrer Lehrgänge, und für die ausfallende Arbeitszeit besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 23 Abs. 2 und 3 SGB VII).

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Ermitteln Sie, wie viele Beschäftigte Ihr Unternehmen regelmäßig hat.
  2. Liegen Sie zwischen 20 und 50 Beschäftigten, prüfen Sie in der Gefährdungsbeurteilung, ob eine besondere Gefährdung besteht, und halten Sie das Ergebnis mit Begründung fest.
  3. Bestehende Bestellungen müssen Sie nicht widerrufen. Sicherheitsbeauftragte bleiben auch ohne Pflicht ein wirksames Bindeglied zwischen Belegschaft und Unternehmensleitung.
  4. Aktualisieren Sie Ihre Unterlagen zur Arbeitsschutzorganisation, denn viele ältere Vorlagen nennen noch die Schwelle von mehr als 20 Beschäftigten.

Häufige Fragen

Ab wie vielen Beschäftigten brauche ich seit 2026 einen Sicherheitsbeauftragten?

Seit dem 29. Mai 2026 besteht die Pflicht ab regelmäßig 50 Beschäftigten. Bei 20 bis unter 50 Beschäftigten nur dann, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt.

Muss ich meinen bisherigen Sicherheitsbeauftragten abberufen?

Nein. Die Neufassung verpflichtet nicht zum Widerruf bestehender Bestellungen. Viele Betriebe behalten ihre Sicherheitsbeauftragten, weil sie im Alltag wertvolle Hinweise geben.

Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht ein Betrieb mit 100 Beschäftigten?

Das Gesetz nennt keine feste Zahl. Sie richtet sich nach den Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten. Besteht keine besondere Gefährdung, genügt in Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten ein Sicherheitsbeauftragter.

Quellen

Über den Autor: Constantin Neubert ist Sicherheitsingenieur und Inhaber von Arbeitssicherheit Neubert mit Standorten in Clausthal-Zellerfeld und Hannover.

Wir prüfen mit Ihnen, ob in Ihrem Betrieb eine besondere Gefährdung vorliegt, und bilden Sicherheitsbeauftragte aus. Zu unseren Seminaren oder kostenloses Erstgespräch vereinbaren.

Stand: 28. September 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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