So erkennen Sie eine gute externe Fachkraft für Arbeitssicherheit

Kurz beantwortet: Eine gute externe Fachkraft für Arbeitssicherheit kennt Ihren Betrieb aus regelmäßigen Begehungen, versteht Ihre Branche und hält die Gefährdungsbeurteilung aktuell. Sie arbeitet mit klar vereinbarten Einsatzzeiten, berichtet nachvollziehbar nach § 5 DGUV Vorschrift 2 und behält Prüf- und Unterweisungsfristen im Blick. Vor allem spricht sie Mängel offen an und hilft Ihnen, sie mit vertretbarem Aufwand abzustellen.

Stand: Oktober 2026. Grundlage sind das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die DGUV Vorschrift 2 in der Fassung Ihrer Berufsgenossenschaft. Wie viel Betreuung Ihr Betrieb braucht und welche Modelle es gibt, erklären wir im Beitrag Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Unternehmermodell?

Was eine Fachkraft für Arbeitssicherheit leisten muss

Die Aufgaben sind zunächst in § 6 ASiG festgelegt. Dabei unterstützt die Fachkraft den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit, einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Das Gesetz nennt dafür vier Aufgabenbereiche. Der Unterschied zwischen guter und schwacher Betreuung zeigt sich dabei in der Umsetzung:

Aufgabe nach § 6 ASiGWas gute Betreuung konkret bedeutet
Beraten, etwa bei Planung von Anlagen, Beschaffung von Arbeitsmitteln, Auswahl von Schutzausrüstung, Gestaltung von Arbeitsplätzen und Beurteilung der ArbeitsbedingungenDie Fachkraft wird frühzeitig eingebunden, also vor dem Kauf der Maschine oder dem Umbau, und nicht erst, wenn es Probleme gibt.
Sicherheitstechnisch prüfen, insbesondere Anlagen und Arbeitsmittel vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren vor der EinführungNeue Maschinen, Stoffe und Abläufe werden vor dem Start bewertet, mit schriftlichem Ergebnis.
Beobachten und überwachen, insbesondere durch regelmäßige Begehungen, Meldung von Mängeln und Untersuchung von ArbeitsunfällenBegehungen finden regelmäßig statt. Jeder Mangel erhält eine Maßnahme, eine verantwortliche Person und eine Frist.
Auf sicheres Verhalten hinwirken, insbesondere durch Belehrung der Beschäftigten und Mitwirkung bei der Schulung der SicherheitsbeauftragtenUnterweisungen sind praxisnah, auf die Tätigkeit zugeschnitten und nachweisbar dokumentiert.

Zehn Merkmale einer guten externen Fachkraft für Arbeitssicherheit

Fachliche Qualität

  1. Sie kennt Ihren Betrieb vor Ort. Regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten gehören nach § 6 ASiG zu den Kernaufgaben. Digitale Beratung ist zulässig, allerdings erst, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist, und nur bis zu dem Anteil, den Ihre Berufsgenossenschaft festlegt.
  2. Sie versteht Ihre Branche. Denn ein Metallbaubetrieb braucht andere Antworten als ein Pflegedienst. Deshalb kennt eine gute Fachkraft die Regeln Ihrer Berufsgenossenschaft, die typischen Unfallschwerpunkte und die Prüfpflichten Ihrer Arbeitsmittel.
  3. Die Gefährdungsbeurteilung lebt. Sie ist also kein Ordner von der Stange, sondern beschreibt Ihre Tätigkeiten, Ihre Maschinen und Ihre Abläufe. Außerdem wird sie fortgeschrieben, sobald sich etwas ändert.
  4. Die Einsatzzeiten sind klar vereinbart. Grundbetreuung und betriebsspezifischer Teil werden schriftlich oder elektronisch festgelegt. Dabei ist für Sie nachvollziehbar, wofür die Stunden eingesetzt werden.
  5. Sie berichtet regelmäßig. Nach § 5 DGUV Vorschrift 2 berichten Fachkraft und Betriebsarzt regelmäßig schriftlich oder elektronisch über ihre Arbeit. Der Bericht enthält erbrachte Leistungen, Begehungen, die Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt, einen Ausblick auf das Folgejahr und zudem Nachweise über die eigenen Fortbildungen.

Organisation und Zusammenarbeit

  1. Sie bereitet den Arbeitsschutzausschuss vor. In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten muss nach § 11 ASiG ein Arbeitsschutzausschuss mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreten. Dafür liefert eine gute Fachkraft Themen, Zahlen und ein Protokoll mit offenen Punkten.
  2. Sie behält die Fristen im Blick. Wiederkehrende Prüfungen von Elektrogeräten, Leitern, Regalen und Anschlagmitteln, jährliche Unterweisungen und Hinweise auf erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge in Abstimmung mit dem Betriebsarzt werden rechtzeitig angestoßen.
  3. Sie arbeitet mit dem Betriebsarzt zusammen. Das verlangt § 10 ASiG ausdrücklich, insbesondere durch gemeinsame Betriebsbegehungen. Deshalb sollten Sie nie zwischen zwei Dienstleistern vermitteln müssen.
  4. Sie ist erreichbar. Nach einem Unfall, vor einer Besichtigung durch die Aufsicht oder bei einer Schwangerschaft im Team brauchen Sie schnell eine Antwort. Eine feste Ansprechperson und eine geregelte Vertretung sind deshalb wichtiger als jede Broschüre.
  5. Sie ist unabhängig und ehrlich. Bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist die Fachkraft nach § 8 ASiG weisungsfrei und untersteht unmittelbar der Betriebsleitung. Eine gute Fachkraft sagt Ihnen deshalb auch Unbequemes, begründet ihre Vorschläge und zeigt pragmatische Lösungen.

So sieht ein gutes Betreuungsjahr aus

Gute Betreuung folgt zudem einem festen Rhythmus. Dabei sind einige Termine gesetzlich vorgegeben, andere haben sich in der Praxis bewährt:

ZeitpunktLeistungGrundlage
LaufendErreichbarkeit, Beratung vor Beschaffungen, Umbauten und neuen Abläufen§ 6 ASiG
Mindestens vierteljährlichSitzung des Arbeitsschutzausschusses mit Protokoll, in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten§ 11 ASiG
Mehrmals im JahrBegehungen mit Protokoll, Fotos, Verantwortlichen und Fristen, danach Nachverfolgung offener Punkte§ 6 ASiG, Praxis
Mindestens einmal jährlichUnterweisung der Beschäftigten, von der Fachkraft vorbereitet oder begleitetDGUV Vorschrift 1
Regelmäßig und bei ÄnderungenÜberprüfung und Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung, Überprüfung des betriebsspezifischen Teils der BetreuungArbSchG, DGUV Vorschrift 2
JährlichBericht über erbrachte Leistungen, Zusammenarbeit und geplante Maßnahmen, mit Fortbildungsnachweis§ 5 DGUV Vorschrift 2
Nach EreignissenUntersuchung von Arbeitsunfällen, Ursachenanalyse und neue Maßnahmen§ 6 ASiG

Warnsignale für eine schwache Betreuung

  • Die Gefährdungsbeurteilung passt auch auf jeden anderen Betrieb der Branche.
  • Seit der Erstbegehung war niemand mehr vor Ort, die Betreuung läuft fast nur per Telefon oder Videokonferenz.
  • Es gibt keinen Bericht nach § 5 DGUV Vorschrift 2, oder er enthält nur Stunden ohne Inhalte.
  • Begehungsprotokolle nennen Mängel, aber keine Verantwortlichen und keine Fristen.
  • Nach einem Arbeitsunfall gab es weder eine Ursachenanalyse noch neue Maßnahmen.
  • Die Ansprechperson wechselt ständig, und niemand kennt die Vorgeschichte Ihres Betriebs.
  • Der betriebsspezifische Teil der Betreuung wurde nie ermittelt oder steht pauschal auf null.

Worauf es in Ihrer Branche ankommt

Metall und Industrie: In Betrieben der BGHM stehen Maschinensicherheit, Lärm, Schweißrauch, Krane, Anschlagmittel und innerbetrieblicher Transport im Vordergrund. Eine gute Fachkraft prüft neue Maschinen vor der Inbetriebnahme und begleitet Umbauten. Außerdem bereitet sie den Betrieb auf die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 vor, die ab Januar 2027 gilt.

Pflege und Soziales: In Einrichtungen der BGW sind die Belastungen dagegen oft weniger sichtbar. Dazu gehören Zeitdruck, Schichtarbeit, Infektionsgefahren, Hautbelastung, Heben und Tragen sowie Übergriffe. Eine gute Fachkraft bezieht deshalb die psychische Belastung in die Gefährdungsbeurteilung ein, kennt die Anforderungen des Mutterschutzes und berücksichtigt die Besonderheiten ambulanter Touren.

Bau und Handwerk: Auf wechselnden Baustellen entstehen Gefährdungen erst im Ablauf, zum Beispiel durch Arbeiten in der Höhe, Gerüste, Staub oder Asbest bei Sanierungen. Eine gute Fachkraft denkt deshalb über die Werkstatt hinaus, unterstützt bei der Organisation auf der Baustelle und stimmt sich bei größeren Bauvorhaben mit dem Koordinator nach Baustellenverordnung ab.

Checkliste: Diese Fragen sollten Sie vor dem Vertrag stellen

  1. Welche Qualifikation hat die Fachkraft, Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister nach § 7 ASiG?
  2. Welche Erfahrung besteht in Ihrer Branche und mit Ihrer Berufsgenossenschaft?
  3. Wie oft finden Begehungen statt, und wer ist dabei?
  4. Wie werden Grundbetreuung und betriebsspezifischer Teil ermittelt und dokumentiert?
  5. Können Sie einen anonymisierten Musterbericht und ein Musterprotokoll einer Begehung sehen?
  6. Wie schnell erhalten Sie nach einem Unfall oder vor einer Besichtigung Unterstützung?
  7. Wer vertritt Ihre Ansprechperson bei Urlaub oder Krankheit?
  8. Wie läuft die Abstimmung mit Ihrem Betriebsarzt?
  9. Wie weit ist der Standort der Fachkraft von Ihrem Betrieb entfernt?

Was Sie als Arbeitgeber beitragen

Gute Betreuung ist außerdem Zusammenarbeit. Nach § 5 ASiG muss der Arbeitgeber die Fachkraft bei ihren Aufgaben unterstützen, ihr die nötigen Mittel zur Verfügung stellen und sie über befristet Beschäftigte sowie überlassene Arbeitskräfte informieren. In der Praxis heißt das deshalb vor allem: Binden Sie die Fachkraft ein, bevor Sie eine Maschine kaufen, umbauen oder Abläufe ändern. Benennen Sie außerdem eine interne Ansprechperson, die Termine koordiniert und Maßnahmen nachhält. Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor der Verpflichtung einer freiberuflichen Fachkraft oder eines überbetrieblichen Dienstes nach § 9 ASiG angehört werden.

Ein typisches Beispiel

Ein Fensterbaubetrieb mit 40 Beschäftigten hat seit Jahren eine externe Fachkraft, die einmal im Jahr zur Begehung kommt und einen kurzen Bericht schickt. Bei einer Besichtigung bemängelt die Aufsicht dann fehlende Prüfnachweise für Leitern und Anschlagmittel sowie eine Gefährdungsbeurteilung ohne die neue Kantenbearbeitung. Nach dem Wechsel zu einer Fachkraft mit Branchenerfahrung werden zunächst alle Prüffristen in einem Kalender erfasst. Anschließend wird die Gefährdungsbeurteilung je Arbeitsbereich neu aufgebaut, und der Arbeitsschutzausschuss tagt wieder regelmäßig. Schließlich liegen nach einem Jahr ein vollständiger Bericht und eine Maßnahmenliste mit erledigten Punkten vor.

Prüfpflichten und Fristen haben wir im Beitrag DGUV V3 Prüfung: Prüffristen im Überblick und auf unserer Seite Betriebsmittelprüfung zusammengestellt. Die Schwerpunkte für Ihre Branche finden Sie unter Arbeitssicherheit nach Branchen.

Häufige Fragen

Wie oft sollte die Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort sein?

Eine feste Zahl von Besuchen schreibt die Vorschrift nicht vor. Der Umfang ergibt sich aus den Einsatzzeiten der Grundbetreuung, dem betriebsspezifischen Teil und der Gefährdungsbeurteilung. Regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten gehören nach § 6 ASiG aber ausdrücklich zu den Aufgaben der Fachkraft.

Muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb angestellt sein?

Nein. Der Arbeitgeber kann eine eigene Fachkraft anstellen, eine freiberufliche Fachkraft beauftragen oder einen überbetrieblichen Dienst nach § 19 ASiG verpflichten. Die DGUV Vorschrift 2 verlangt dabei eine schriftliche Bestellung.

Welche Qualifikation muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit haben?

Nach § 7 ASiG sind Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeister mit sicherheitstechnischer Fachkunde zugelassen. Die DGUV Vorschrift 2 regelt die Fachkunde näher, unter anderem mit einer Berufsausbildung oder einem Studium, praktischer Berufserfahrung und einem anerkannten Ausbildungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Was muss im Bericht der Fachkraft stehen?

Nach § 5 DGUV Vorschrift 2 berichten Fachkraft und Betriebsarzt regelmäßig schriftlich oder elektronisch über die Erfüllung ihrer Aufgaben und ihre Zusammenarbeit. Die BGHM empfiehlt Angaben zu Begehungen, Beratungen, Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsschutzausschuss, geplanten Maßnahmen und Nachweise über die eigenen Fortbildungen.

Darf ich der Fachkraft für Arbeitssicherheit Weisungen erteilen?

Organisatorisch ja, fachlich nein. Bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde ist die Fachkraft nach § 8 ASiG weisungsfrei und untersteht unmittelbar der Betriebsleitung. Die Entscheidung über Maßnahmen und die Verantwortung bleiben beim Arbeitgeber.

Ab wann braucht ein Betrieb einen Arbeitsschutzausschuss?

Nach § 11 ASiG in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten, wobei Teilzeitkräfte anteilig zählen. Der Ausschuss besteht aus Arbeitgeber oder Beauftragtem, zwei Mitgliedern des Betriebsrats, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten und tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

So arbeiten wir

Die Arbeitssicherheit Neubert GmbH betreut Betriebe im Umkreis von rund 120 Kilometern um Hannover und Clausthal-Zellerfeld unter der fachlichen Leitung eines Sicherheitsingenieurs. Sie erhalten eine feste Ansprechperson, Begehungsprotokolle mit Fotos, Verantwortlichen und Fristen sowie einen nachvollziehbaren Jahresbericht. Für neue Betriebe haben wir ab Dezember 2026 zusätzliche Kapazitäten, insbesondere für Mitgliedsbetriebe der BGHM und der BGW. Mehr zu unserem Leistungsumfang lesen Sie auf der Seite Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Quellen

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