Kurz beantwortet: Feste Fristen für die Betriebsmittelprüfung schreibt die Betriebssicherheitsverordnung nur für wenige Arbeitsmittel vor, etwa die mindestens jährliche Prüfung von Kranen. Alle anderen Fristen legt der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 BetrSichV in der Gefährdungsbeurteilung fest, bewährt ist nach TRBS 1201 oft ein jährlicher Prüfabstand. Für ortsveränderliche elektrische Geräte nennt die DGUV Vorschrift 3 einen Richtwert von sechs Monaten, auf Baustellen von drei Monaten.
Stand: November 2026. Maßgeblich sind jeweils die aktuelle Fassung der genannten Vorschriften und Regeln, die Unfallverhütungsvorschriften Ihres Unfallversicherungsträgers und die Betriebsanleitung des Herstellers.
Betriebsmittelprüfung Fristen: Was die Betriebssicherheitsverordnung vorgibt
Im Betriebsalltag meint Betriebsmittelprüfung meist die Prüfung elektrischer Geräte. Die Betriebssicherheitsverordnung spricht dagegen allgemein von Arbeitsmitteln, also auch von Leitern, Regalen, Maschinen, Anschlagmitteln, Staplern und Kranen. Für sie gilt § 14 Absatz 2 BetrSichV: Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, lässt der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen.
Die Fristen ermittelt der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 BetrSichV selbst. Das Arbeitsmittel muss bis zur nächsten Prüfung sicher verwendbar bleiben. Höchstfristen nennt die Verordnung nur für überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 und für die Arbeitsmittel in Anhang 3. Das sind Krane, Flüssiggasanlagen und maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik. Außerdem legt der Arbeitgeber fest, welche Voraussetzungen die prüfenden Personen erfüllen müssen.
Als Kriterien nennt die TRBS 1201 in Abschnitt 6.1 unter anderem Einsatzbedingungen, Herstellerhinweise, Schädigungsmechanismen und das Unfallgeschehen an vergleichbaren Arbeitsmitteln. Nach Anhang 4 der TRBS 1201 hat sich im Einschichtbetrieb in vielen Fällen ein jährlicher Prüfabstand bewährt. Bei Mehrschichtbetrieb kann die Frist kürzer, bei nur gelegentlicher Verwendung auch länger ausfallen.
Zusätzlich verlangt § 4 Absatz 5 BetrSichV Kontrollen. Arbeitsmittel sind vor jeder Verwendung auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren, Schutz- und Sicherheitseinrichtungen regelmäßig auf ihre Funktion. Diese Kontrollen dürfen nach TRBS 1201 besonders unterwiesene Beschäftigte übernehmen. Die wiederkehrende Prüfung ersetzen sie allerdings nicht.
Prüfkalender: Fristen von der Leiter bis zum Kran
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten wiederkehrenden Prüfungen in kleinen und mittleren Betrieben zusammen. Richtwerte und Empfehlungen ersetzen dabei nicht Ihre eigene Festlegung in der Gefährdungsbeurteilung.
| Prüfgegenstand | Rechtsgrundlage | Übliche Frist bzw. Richtwert | Wer prüft |
|---|---|---|---|
| Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen | DGUV Vorschrift 3, Durchführungsanweisung zu § 5, Tabelle 1 B | Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Bei einer Fehlerquote unter 2 Prozent verlängerbar, höchstens 1 Jahr in Werkstätten, Fertigung und auf Baustellen, 2 Jahre in Büros | Elektrofachkraft, mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch elektrotechnisch unterwiesene Person |
| Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel | DGUV Vorschrift 3, Tabelle 1 A | 4 Jahre, in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art 1 Jahr | Elektrofachkraft |
| Fehlerstrom-Schutzschalter, Betätigen der Prüftaste | DGUV Vorschrift 3, Tabelle 1 A | In stationären Anlagen alle 6 Monate, in nichtstationären Anlagen arbeitstäglich | Benutzer |
| Leitern und Tritte | BetrSichV §§ 3 und 14, TRBS 2121 Teil 2, DGUV Information 208-016 | Kontrolle vor jeder Verwendung, Prüfung nach Gefährdungsbeurteilung, empfohlen mindestens jährlich | Benutzer (Kontrolle), befähigte Person (Prüfung) |
| Regale mit Staplerbedienung und kraftbetriebene Regale | BetrSichV § 14, DIN EN 15635, DGUV Information 208-043, TRBS 1201 Anhang 4 | Experteninspektion mindestens alle 12 Monate, dazu Sichtkontrollen wöchentlich oder nach Risikoanalyse | Befähigte Person, Sichtkontrollen durch dafür qualifizierte eigene Beschäftigte |
| Anschlag- und Lastaufnahmemittel wie Ketten, Rundschlingen, Hebebänder und Seile | DGUV Regel 109-017 Abschnitt 8.2, TRBS 1201 Anhang 4 | Sichtprüfung vor jeder Verwendung, Prüfung längstens alle 12 Monate, bei erschwerten Einsatzbedingungen kürzer | Anschläger (Sichtprüfung), befähigte Person |
| Rundstahlketten als Anschlagmittel, Prüfung auf Rissfreiheit | DGUV Regel 109-017 Abschnitt 8.2, TRBS 1201 Anhang 4 | Längstens alle 3 Jahre, bei Hafenarbeit längstens jährlich | Befähigte Person mit geeigneter Prüfeinrichtung |
| PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstungen | DGUV Regel 112-198 Abschnitt 10.3, DGUV Regel 112-199 Abschnitt 11.3 | Sichtprüfung vor jeder Benutzung, Prüfung nach Bedarf, mindestens alle 12 Monate | Benutzer (Sichtprüfung), sachkundige Person nach DGUV Grundsatz 312-906, bei Rettungsausrüstung auch vom Hersteller autorisierte Person |
| Flurförderzeuge, zum Beispiel Gabelstapler und Hubwagen | DGUV Vorschrift 68 § 37, TRBS 1201 Anhang 4 | Längstens 1 Jahr | Sachkundiger |
| Krane, zum Beispiel Brücken-, Portal- und Schwenkarmkrane | BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1, DGUV Vorschrift 52 § 26 | Mindestens jährlich. Bestimmte Krane zusätzlich durch Prüfsachverständige, zum Beispiel Fahrzeug- und Turmdrehkrane mindestens alle 4 Betriebsjahre | Befähigte Person. Bei kraftbetriebenen Brücken-, Portal- und Schwenkarmkranen vor der ersten Inbetriebnahme Prüfsachverständiger |
| Kraftbetätigte Türen und Tore | ASR A1.7 Abschnitt 10.2, DGUV Information 208-022 | Vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend, empfohlen mindestens einmal jährlich | Sachkundige mit geeigneter Messtechnik |
| Sonstige Maschinen und Arbeitsmittel, zum Beispiel Hebebühnen, Pressen und Stetigförderer | BetrSichV §§ 3 und 14, TRBS 1201 Anhang 4 | Nach Gefährdungsbeurteilung, bewährt ist häufig einmal pro Jahr | Befähigte Person |
Die Werte der DGUV Vorschrift 3 haben nach der DGUV Information 203-071 orientierenden Charakter. Prüffristen sind dort ausdrücklich „keine Wunschfristen“, und Abweichungen von den Richtwerten sind zu begründen. Die für Ihren Betrieb gültige Fassung einer Unfallverhütungsvorschrift wie der DGUV Vorschriften 3, 52 oder 68 erhalten Sie nach Hinweis der DGUV bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger.
Wir prüfen selbst ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach VDE 0701 und VDE 0702, ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3, Maschinen und Arbeitsmittel nach BetrSichV und TRBS 1201, Regale nach DIN EN 15635, Leitern und Tritte, PSA gegen Absturz sowie Anschlag- und Lastaufnahmemittel. Auch die Rissprüfung von Anschlagketten im Magnetpulververfahren führen wir selbst durch. Einzelheiten finden Sie unter Betriebsmittelprüfung.
Befähigte Person, Sachkundiger, Elektrofachkraft: Wer darf prüfen?
Die Betriebssicherheitsverordnung kennt die zur Prüfung befähigte Person. Nach § 2 Absatz 6 BetrSichV erwirbt sie ihre Kenntnisse durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit. Die TRBS 1203 konkretisiert diese Merkmale:
- Berufsausbildung: eine für die Prüfaufgabe einschlägige technische Berufsausbildung, ein technisches Studium oder eine vergleichbare technische Qualifikation.
- Berufserfahrung: praktische Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln, ihren typischen Schäden und den Schäden verursachenden Einflüssen.
- Zeitnahe berufliche Tätigkeit: Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr sowie eine angemessene Weiterbildung.
Nach § 14 Absatz 6 BetrSichV ist die befähigte Person bei der Prüfung fachlich weisungsfrei. Wegen ihrer Prüftätigkeit darf sie nicht benachteiligt werden. Beauftragt der Arbeitgeber externe Prüfer, bleibt er nach TRBS 1203 trotzdem für deren ausreichende Qualifikation verantwortlich.
Den Begriff Sachkundiger verwenden dagegen ältere Unfallverhütungsvorschriften wie die DGUV Vorschriften 52 und 68 sowie die ASR A1.7 für Tore. Die DGUV Regel 109-017 stellt klar, dass die zur Prüfung befähigten Personen bisher Sachkundige hießen. Eine Besonderheit gilt für PSA gegen Absturz. Die DGUV Regel 112-198 verlangt hier eine sachkundige Person, etwa mit abgeschlossenem Lehrgang nach DGUV Grundsatz 312-906. Diese Person muss nicht die Anforderungen an eine befähigte Person erfüllen, weil die BetrSichV den Umgang mit PSA nicht regelt.
Elektrische Prüfungen verantwortet nach DGUV Vorschrift 3 eine Elektrofachkraft. Ortsveränderliche Geräte darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person prüfen, wenn sie geeignete Mess- und Prüfgeräte verwendet. Für bestimmte Kranprüfungen fordert Anhang 3 BetrSichV schließlich Prüfsachverständige. Sie brauchen unter anderem einen Ingenieurabschluss oder vergleichbare Kenntnisse und mindestens drei Jahre Kranerfahrung.
Praxisbeispiel: Prüfkalender für einen Metallbaubetrieb
Ein Metallbaubetrieb mit 18 Beschäftigten fertigt Treppen und Geländer und montiert sie beim Kunden. Die Bestandsaufnahme ergibt:
- 95 ortsveränderliche Elektrogeräte in der Werkstatt und 40 weitere für die Montage
- die elektrische Anlage der Halle mit Fehlerstrom-Schutzschaltern
- einen Brückenkran mit 3,2 Tonnen Tragfähigkeit, acht Kettengehänge sowie 25 Rundschlingen und Hebebänder
- einen Elektro-Gabelstapler, zwei Handgabelhubwagen und ein kraftbetätigtes Sektionaltor
- ein Palettenregal mit Staplerbedienung, von Hand beladene Fachbodenregale, zwölf Leitern und Tritte sowie vier Auffanggurte für Dachmontagen
Bei der letzten Prüfung der 95 Werkstattgeräte fiel ein Gerät durch. Die Fehlerquote beträgt also 1 geteilt durch 95, rund 1,1 Prozent. Weil sie unter 2 Prozent liegt, verlängert der Betrieb die Frist begründet auf 12 Monate, den Maximalwert für Werkstätten. Bei den Montagegeräten waren dagegen drei von 40 mangelhaft, also 7,5 Prozent. Hier bleibt es deshalb beim Richtwert für Baustellen von drei Monaten. Mitgezählt werden nach der DGUV Information 203-071 auch Geräte, die schon bei der Sichtprüfung ausgesondert wurden. Daraus entsteht folgender Jahresplan:
- Januar, April, Juli und Oktober: Montagegeräte
- Februar: Werkstattgeräte und Prüftaste der Fehlerstrom-Schutzschalter, die im August erneut betätigt wird
- März: Kran, Anschlagmittel und Auffanggurte sowie die Rissprüfung von zwei bis drei Kettengehängen, sodass jede Kette spätestens alle drei Jahre geprüft wird
- Mai: Palettenregal sowie Leitern und Tritte
- September: Gabelstapler, Hubwagen und Sektionaltor
- Alle vier Jahre: elektrische Anlage der Halle
Das Palettenregal kontrolliert der Lagerverantwortliche zusätzlich wöchentlich auf Anfahrschäden. Für die Fachbodenregale hält die Gefährdungsbeurteilung fest, dass keine Schäden verursachenden Einflüsse vorliegen. Nach der DGUV Information 208-043 kann dann in der Regel auf wiederkehrende Prüfungen verzichtet werden. Feste Höchstfristen gelten hier nur für Kran und Flurförderzeuge. Alle anderen Fristen hat der Betrieb selbst festgelegt und begründet.
In sieben Schritten zum eigenen Prüfkalender
- Bestand erfassen: Nummerieren Sie alle Arbeitsmittel und halten Sie Standort, Hersteller, Baujahr und Seriennummer in einem Verzeichnis fest. Für Leitern empfiehlt die DGUV Information 208-016 zusätzlich ein Kontrollbuch.
- Prüfpflicht bewerten: Klären Sie für jede Gruppe, ob Schäden verursachende Einflüsse vorliegen und ob die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt.
- Rechtsgrundlagen zuordnen: Ermitteln Sie Höchstfristen aus Anhang 3 BetrSichV und den Unfallverhütungsvorschriften. Ziehen Sie zudem die Prüfvorgaben des Herstellers heran.
- Fristen festlegen und begründen: Dokumentieren Sie die Fristen in der Gefährdungsbeurteilung und begründen Sie Abweichungen von Richtwerten.
- Prüfpersonen bestimmen: Legen Sie fest, welche Qualifikation die Prüfer brauchen. Beauftragen Sie interne Prüfer am besten schriftlich, oder vergeben Sie die Prüfung an einen externen Prüfer.
- Kontrollen regeln: Unterweisen Sie die Beschäftigten zur Kontrolle vor der Verwendung. Legen Sie außerdem Intervalle für die Kontrolle der Schutzeinrichtungen fest.
- Termine bündeln und nachhalten: Fassen Sie Prüfungen zu festen Monaten zusammen, werten Sie die Ergebnisse aus und passen Sie die Fristen an. Planen Sie außerdem außerordentliche Prüfungen nach Unfällen, längerer Nichtverwendung oder Naturereignissen ein, wie es § 14 Absatz 3 BetrSichV verlangt.
Typische Fehler bei Kontrollen durch BG und Gewerbeaufsicht
Bei Betriebsbesichtigungen durch die Berufsgenossenschaft oder die Gewerbeaufsicht fallen nach unserer Erfahrung immer wieder dieselben Punkte auf:
- Die Fristen stammen aus einer Tabelle im Internet, eine Begründung in der Gefährdungsbeurteilung fehlt.
- Am Gerät klebt eine Prüfplakette, die Aufzeichnung nach § 14 Absatz 7 BetrSichV fehlt. Eine Plakette zeigt nach TRBS 1201 aber nur, dass geprüft wurde, nicht aber, dass das Arbeitsmittel mängelfrei ist.
- Der Betrieb rechnet überall mit zwei Monaten Spielraum nach dem Fälligkeitstermin. Diese Regel aus § 14 Absatz 5 BetrSichV gilt aber nur für bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen und für Arbeitsmittel nach Anhang 3 wie Krane.
- Handgabelhubwagen fehlen im Prüfplan, obwohl die DGUV Vorschrift 68 nur Flurförderzeuge mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk ohne Hubeinrichtung ausnimmt.
- Die Rissprüfung der Anschlagketten wurde nie durchgeführt, weil nur die Jahresprüfung bekannt war.
- Kranprüfungen sind nur für die letzten Jahre abgelegt, obwohl Anhang 3 BetrSichV die Aufbewahrung über die gesamte Verwendungsdauer verlangt.
- Auffanggurte haben keinen Prüfnachweis oder wurden nach einem Sturz weiter benutzt.
- Wer prüfen darf, ist nirgends festgelegt, und Nachweise zur Qualifikation fehlen.
- Festgestellte Mängel sind nicht beseitigt, das Arbeitsmittel ist trotzdem im Einsatz.
Unsere Einschätzung: Das sind meist organisatorische und keine technischen Lücken. Ein gepflegter Prüfkalender mit klaren Zuständigkeiten schließt sie dauerhaft.
Prüfkalender in der sicherheitstechnischen Betreuung
Nach § 6 Satz 2 Nummer 2 ASiG überprüft die Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsanlagen und technische Arbeitsmittel sicherheitstechnisch, insbesondere vor der Inbetriebnahme. In der Regelbetreuung durch unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit kontrollieren wir deshalb auch, ob Ihr Prüfkalender vollständig ist und eingehalten wird. Die Fristen selbst gehören in die Gefährdungsbeurteilung, die wir gern mit Ihnen erstellen oder fortschreiben. Branchentypische Schwerpunkte für Metallbetriebe finden Sie unter Metall und Industrie.
Vertiefend erläutert der Beitrag DGUV V3 Prüfung: Prüffristen für elektrische Betriebsmittel die elektrischen Fristen. Ablegereife und Rissprüfung bei Ketten behandelt der Beitrag Anschlagketten Prüfung: Fristen, Rissprüfung, Ablegereife.
Häufige Fragen
Welche Fristen gelten für die Betriebsmittelprüfung?
Feste Höchstfristen nennt die Betriebssicherheitsverordnung nur für wenige Arbeitsmittel, zum Beispiel für Krane in Anhang 3. Für alle übrigen Arbeitsmittel legt der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen nach § 3 Absatz 6 BetrSichV in der Gefährdungsbeurteilung fest. Nach Anhang 4 der TRBS 1201 hat sich dabei für viele Arbeitsmittel ein jährlicher Prüfabstand bewährt.
Wie oft müssen ortsveränderliche Elektrogeräte geprüft werden?
Die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 nennen einen Richtwert von sechs Monaten, auf Baustellen von drei Monaten. Liegt die Fehlerquote unter 2 Prozent, ist eine Verlängerung möglich. Höchstwerte sind ein Jahr in Werkstätten, Fertigungsstätten und auf Baustellen sowie zwei Jahre in Büros.
Müssen Leitern jedes Jahr geprüft werden?
Die DGUV Information 208-016 empfiehlt eine mindestens jährliche Prüfung von Leitern und Tritten. Die genaue Frist richtet sich nach Nutzungshäufigkeit, Beanspruchung und den Mängeln aus früheren Prüfungen. Zusätzlich kontrolliert der Benutzer die Leiter vor jeder Verwendung.
Was ist der Unterschied zwischen befähigter Person und sachkundiger Person?
Die zur Prüfung befähigte Person ist ein Begriff der Betriebssicherheitsverordnung. Sie braucht nach TRBS 1203 eine passende Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit. Die sachkundige Person stammt aus dem DGUV Regelwerk. Für PSA gegen Absturz muss sie nach DGUV Regel 112-198 nicht die Anforderungen an eine befähigte Person erfüllen. Qualifiziert wird sie zum Beispiel durch einen Lehrgang nach DGUV Grundsatz 312-906.
Müssen auch Handhubwagen geprüft werden?
Ja. Die DGUV Vorschrift 68 verlangt für Flurförderzeuge eine Prüfung in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen. Ausgenommen sind nach § 1 Absatz 2 nur Flurförderzeuge mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk ohne Hubeinrichtung. Handgabelhubwagen haben eine Hubeinrichtung und fallen deshalb unter die Prüfpflicht.
Wie lange müssen Prüfprotokolle aufbewahrt werden?
Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV mindestens bis zur nächsten Prüfung. Für Krane verlangt Anhang 3 BetrSichV die Aufbewahrung über die gesamte Verwendungsdauer. Jede Aufzeichnung enthält mindestens Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der prüfenden Person.
Ihre Ansprechpartner
PSA und Anschlagmittel einsenden: Auffanggurte, Verbindungsmittel und Anschlagmittel können Sie per Post zur Prüfung einsenden. Einsendungen nehmen wir ausschließlich in Clausthal-Zellerfeld an, Agricolastraße 8, nicht in Hannover. Anschlagketten prüfen wir nach Absprache einschließlich der fälligen Rissprüfung im Magnetpulververfahren. Den Ablauf beschreibt unser Einsendeservice.
Die Arbeitssicherheit Neubert GmbH betreut Betriebe im Umkreis von rund 120 Kilometern um Hannover und Clausthal-Zellerfeld. Geschäftsführer Constantin Neubert und das Team helfen Ihnen, Prüffristen festzulegen, Prüfpersonen zu bestimmen und einen vollständigen Prüfkalender aufzubauen. Da wir weder Leitern noch PSA, Anschlagmittel, Regale oder Geräte verkaufen, prüfen wir unabhängig und ohne Verkaufsinteresse. Ab Dezember 2026 verstärken weitere Fachkräfte für Arbeitssicherheit unser Team. Deshalb haben wir freie Kapazitäten für die Regelbetreuung, besonders im Raum Wolfsburg, Gifhorn und Helmstedt, im Salzlandkreis und im Harz. Ob Ihr Standort in unserem Betreuungsgebiet liegt, sehen Sie unter Einsatzgebiete.
Quellen
- Betriebssicherheitsverordnung, §§ 2, 3, 4 und 14 sowie Anhang 3 Abschnitt 1
- Arbeitssicherheitsgesetz, § 6
- TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“, Ausgabe März 2019 mit späteren Änderungen
- TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“, Ausgabe März 2019, berichtigt 2022
- TRBS 2121 Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“
- ASR A1.7 „Türen und Tore“, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 244
- DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
- DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel“, Januar 2020
- DGUV Information 208-016 „Die Verwendung von Leitern und Tritten“, August 2022
- DGUV Information 208-043 „Sicherheit von Regalen“, Juni 2020
- DGUV Regel 109-017 „Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb“, Dezember 2020
- DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“, September 2019
- DGUV Regel 112-199 „Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten“, Juli 2022
- DGUV Information 208-022 „Türen und Tore“, September 2017
- DGUV Vorschrift 52 „Krane“, §§ 25 bis 27
- DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“, §§ 1 und 37 bis 39
