Maschinenverordnung 2027: Was sich für Betreiber ändert

Kurz beantwortet: Die Maschinenverordnung 2027, also die Verordnung (EU) 2023/1230, gilt ab dem 20. Januar 2027 und löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Sie verpflichtet vor allem Hersteller, Einführer und Händler, deshalb ändert sich für Betreiber in erster Linie der Kauf neuer Maschinen, etwa durch digitale Betriebsanleitungen und Anforderungen an vernetzte Steuerungen. Wer eine Maschine wesentlich verändert, gilt allerdings selbst als Hersteller, und die Pflichten aus der Betriebssicherheitsverordnung bleiben bestehen.

Stand: November 2026. Maßgeblich ist der Text der Verordnung (EU) 2023/1230 im Amtsblatt der EU mit den Berichtigungen vom 4. Juli 2023 und 1. April 2025, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1744. Der Beitrag gibt einen fachlichen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was regelt die Maschinenverordnung 2027 und ab wann gilt sie?

Als EU-Verordnung gilt die Maschinenverordnung unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Nach Artikel 54 gilt sie ab dem 20. Januar 2027, zum selben Tag wird die Maschinenrichtlinie aufgehoben (Artikel 51 Absatz 2). Der ursprünglich veröffentlichte Text nannte noch den 14. Januar 2027. Dieses Datum wurde am 4. Juli 2023 berichtigt, ältere Unterlagen sind deshalb teils falsch.

In Deutschland tritt die bisherige 9. ProdSV mit Ablauf des 19. Januar 2027 außer Kraft. Ergänzend gilt das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG). Danach sind Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen und EU-Konformitätserklärung in deutscher Sprache abzufassen (§ 2 MaschinenDG).

Die Verordnung richtet sich an Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler. Als Betreiber trifft sie Sie vor allem dann unmittelbar, wenn Sie Maschinen für den eigenen Betrieb bauen oder zu einer Gesamtheit verbinden (Artikel 3 Nummer 18) oder eine Maschine wesentlich verändern (Artikel 18).

Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung im Vergleich

Inhaltlich baut die Verordnung auf der Richtlinie auf, die Anhänge sind aber neu geordnet. Alte Verweise in Lastenheften und Prüfunterlagen passen deshalb nicht mehr.

ThemaMaschinenrichtlinie 2006/42/EGMaschinenverordnung (EU) 2023/1230
RechtsformRichtlinie, in Deutschland umgesetzt durch die 9. ProdSVVerordnung, gilt unmittelbar, ergänzt durch das MaschinenDG
Anwendungbis 19. Januar 2027ab 20. Januar 2027 (Art. 54)
Grundlegende Sicherheits- und GesundheitsschutzanforderungenAnhang IAnhang III (Art. 8)
Maschinen mit besonderem BewertungsverfahrenAnhang IVAnhang I Teil A und Teil B (Art. 6 und 25)
SicherheitsbauteileAnhang V, Software nicht ausdrücklich genanntAnhang II, ausdrücklich auch Software (Art. 3 Nr. 3)
KonformitätserklärungAnhang II, muss der Maschine beiliegenAnhang V Teil A, beiliegend oder über Internetadresse oder maschinenlesbaren Code (Art. 10 Abs. 8)
Betriebsanleitungmuss beiliegen (Anhang I Nr. 1.7.4), digitale Form nicht geregeltdigital zulässig, Papierfassung auf Verlangen beim Kauf kostenlos (Art. 10 Abs. 7)
Wesentliche Veränderungkeine Begriffsbestimmung, in Deutschland Interpretationspapier des BMASBegriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 16, Pflichten in Art. 18
Schutz von Steuerungen gegen Eingriffekeine ausdrückliche Regelung zu Angriffen DritterAnhang III Abschnitte 1.1.9 und 1.2.1
Selbstlernende Sicherheitsfunktionennicht geregeltAnhang I Teil A Nr. 5 und 6
Händlerkeine eigenen PflichtenPrüfpflichten nach Art. 15
Gegenüberstellung nach dem jeweiligen Rechtstext

Was gilt für Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden?

Für die Maschinenverordnung 2027 gilt eine Stichtagsregel ohne Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht, so auch die DGUV Test. Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 nach der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt werden, etwa als Lagerware oder gebraucht (Artikel 52 Absatz 1, § 11 MaschinenDG). Maßgeblich ist das einzelne Exemplar, denn Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (Artikel 3 Nummer 12). Wird eine bestellte Maschine erst nach dem Stichtag erstmals bereitgestellt, muss sie deshalb der Verordnung entsprechen.

Eine Nachrüstpflicht für Bestandsmaschinen begründet die Verordnung nicht. Ob eine Maschine sicher weiterbetrieben werden kann, entscheidet wie bisher Ihre Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig (Artikel 52 Absatz 2).

Maschinenverordnung 2027: Was ändert sich beim Kauf neuer Maschinen?

Beim Einkauf merken Sie die neue Rechtslage am deutlichsten:

  • EU-Konformitätserklärung: Sie folgt Anhang V Teil A und nennt die Verordnung (EU) 2023/1230 sowie die angewandten Normen. Sie kann beiliegen oder über eine Internetadresse oder einen maschinenlesbaren Code wie einen QR-Code abrufbar sein und muss dann mindestens zehn Jahre online bleiben (Artikel 10 Absatz 8).
  • Digitale Betriebsanleitung: Sie ist zulässig, wenn der Hersteller den Zugang angibt, ein druck- und speicherbares Format liefert und die Anleitung während der voraussichtlichen Lebensdauer, mindestens zehn Jahre, online hält (Artikel 10 Absatz 7).
  • Papierfassung auf Verlangen: Verlangen Sie sie zum Zeitpunkt des Kaufs, muss der Hersteller sie innerhalb eines Monats kostenlos liefern. Bei Maschinen, die auch nichtprofessionelle Nutzer verwenden können, sind die wesentlichen Sicherheitsinformationen stets auf Papier beizufügen.
  • Kennzeichnung: Modell, Typ, Baujahr und gegebenenfalls Seriennummer sowie Name, Postanschrift und digitale Kontaktmöglichkeit des Herstellers (Artikel 10 Absätze 5 und 6).
  • Händler: Sie müssen vor der Abgabe CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung und Betriebsanleitung prüfen (Artikel 15 Absatz 2).

Neu geordnet sind zudem die Maschinen mit besonderem Risiko in Anhang I. Für Metallbetriebe wichtig sind Pressen einschließlich Biegepressen zur Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung oder Handentnahme, soweit Hub und Geschwindigkeit die dort genannten Werte überschreiten können (Teil B Nummer 9). Ebenfalls genannt sind Hebebühnen für Fahrzeuge (Teil A Nummer 3). Bei Teil A ist stets eine notifizierte Stelle beteiligt. Bei Teil B darf der Hersteller dagegen nur selbst bewerten, wenn er harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen anwendet, die alle einschlägigen Anforderungen abdecken (Artikel 25).

Maßgeblich ist stets die Fassung der Verordnung, die beim Inverkehrbringen Ihrer Maschine gilt. Fragen Sie deshalb beim Kauf nach, auf welche harmonisierten Normen sich die Konformitätserklärung stützt.

Umbau, Nachrüstung und Verkettung: Wann werden Sie zum Hersteller?

Neu ist eine gesetzliche Begriffsbestimmung. Eine wesentliche Veränderung ist nach Artikel 3 Nummer 16 eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung nach dem Inverkehrbringen, die die Sicherheit beeinträchtigt, weil eine neue Gefährdung entsteht oder ein bestehendes Risiko steigt. Dadurch muss außerdem eine von zwei Folgen eintreten:

  1. Die Maschine muss um trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen ergänzt werden, deren Einbindung eine Anpassung des bestehenden Sicherheitssteuerungssystems erfordert.
  2. Es sind zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Stabilität oder die Festigkeit nötig.

Wer so verändert, gilt als Hersteller (Artikel 18). Er muss also Konformitätsbewertung, technische Unterlagen, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung nach Artikel 10 erledigen. Betrifft die Veränderung laut Risikobeurteilung nur eine Maschine einer Gesamtheit, beschränken sich die Pflichten auf diese. Reparatur und Wartung, die die Konformität nicht beeinträchtigen, sind keine wesentliche Veränderung (Erwägungsgrund 26).

Werden mehrere Maschinen so verkettet, dass sie als Gesamtheit funktionieren, entsteht eine Gesamtheit von Maschinen (Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d). Wer sie für den eigenen Betrieb zusammenstellt, ist ihr Hersteller (Artikel 3 Nummer 18 Buchstabe b).

In Deutschland prägte bisher das Interpretationspapier des BMAS aus dem Jahr 2015 die Praxis. Ab dem Stichtag ist die Begriffsbestimmung der Verordnung maßgeblich.

Unsere Einschätzung: Eine Nachrüstung, die nur das Schutzniveau anhebt und keine neue Gefährdung schafft, erfüllt die Definition nach dem Wortlaut nicht ohne Weiteres. Die Bewertung bleibt allerdings eine Einzelfallentscheidung, dokumentieren Sie sie deshalb immer. Nach § 10 Absatz 5 BetrSichV müssen Sie ohnehin bei jeder Änderung beurteilen, ob sie prüfpflichtig ist und ob Herstellerpflichten greifen.

Software-Updates, Vernetzung und KI: Was ist neu?

Die Definition erfasst ausdrücklich digitale Veränderungen. Ein Update, das der Hersteller für Ihre Maschine vorsieht, ist nach dem Wortlaut keine wesentliche Veränderung. Ändern dagegen Sie oder ein Integrator Programme oder Parameter der Sicherheitssteuerung, müssen Sie das bewerten.

Für neue Maschinen kommt in Anhang III ein neuer Abschnitt hinzu, ein bestehender wurde erweitert:

  • Abschnitt 1.1.9, Schutz gegen Korrumpierung: Anschlüsse und Fernzugriffe dürfen keine gefährliche Situation auslösen. Sicherheitsrelevante Software ist zu schützen, die Maschine muss sie identifizieren und Nachweise über Eingriffe sammeln.
  • Abschnitt 1.2.1, Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen: Steuerungen müssen, soweit den Risiken angemessen, auch vernünftigerweise vorhersehbaren böswilligen Versuchen Dritter standhalten. Ein Protokoll zu Eingriffen und nachträglich hochgeladenen Versionen der Sicherheitssoftware muss bis zu fünf Jahre lang auf begründete Anforderung einer Behörde zugänglich sein.

Hinzu kommt die Cyberresilienz-Verordnung (EU) 2024/2847 für Produkte mit digitalen Elementen. Sie gilt im Wesentlichen ab dem 11. Dezember 2027 (Artikel 71). Nach ihrem Erwägungsgrund 53 kann ihre Einhaltung helfen, die Abschnitte 1.1.9 und 1.2.1 zu erfüllen, der Hersteller muss das aber nachweisen.

Sicherheitsbauteile und eingebettete Systeme, die Sicherheitsfunktionen mit selbstentwickelndem Verhalten durch maschinelles Lernen gewährleisten, stehen in Anhang I Teil A Nummern 5 und 6. Dafür ist eine notifizierte Stelle zu beteiligen. Nicht lernfähige Software fällt nicht darunter (Erwägungsgrund 55). Nach der Verordnung (EU) 2026/1744 erlässt die Kommission zudem delegierte Rechtsakte mit KI-Anforderungen für Anhang III, die ab dem 2. August 2028 gelten.

Für Betreiber heißt das: Fernzugänge, Benutzerkonten, Updates und Schnittstellen gehören in die Gefährdungsbeurteilung, soweit sie Sicherheitsfunktionen berühren. Eine Hilfe bietet die TRBS 1115 Teil 1.

Was bleibt für Betreiber gleich?

Weder die Verordnung noch das MaschinenDG ändern die BetrSichV. Ihre Pflichten als Arbeitgeber bleiben:

  • Eine CE-Kennzeichnung entbindet nicht von der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Absatz 1). Diese soll schon vor der Beschaffung beginnen (§ 3 Absatz 3).
  • Bei Änderungen beurteilen Sie, ob sie prüfpflichtig sind und ob Herstellerpflichten greifen (§ 10 Absatz 5).
  • Eine prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit beeinflusst wird, das kann auch eine Instandsetzung sein (§ 2 Absatz 9). Dann prüft eine zur Prüfung befähigte Person vor der nächsten Verwendung (§ 14 Absatz 3).
  • Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, lassen Sie vor der ersten Verwendung prüfen (§ 14 Absatz 1).
  • Nach sicherheitsrelevanten Änderungen aktualisieren Sie die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich (§ 3 Absatz 7).

Unterstützung bietet unsere Seite Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen. Nach Umbauten an der elektrischen Ausrüstung kommt außerdem die Prüfung elektrischer Arbeitsmittel hinzu. Die Fristen erläutert unser Beitrag zur DGUV V3 Prüfung, die Prüfung selbst übernehmen wir über unsere Betriebsmittelprüfung.

Praxisbeispiel: Metallbaubetrieb mit Abkantpresse und Sägelinie

Ein Metallbaubetrieb mit 22 Beschäftigten plant für 2027 drei Vorhaben:

  1. Lichtvorhang tauschen: Der defekte Sicherheitslichtvorhang der Abkantpresse wird durch ein baugleiches Ersatzteil vom Hersteller der Presse ersetzt. Das ist eine Instandsetzung, solche Ersatzteile fallen nicht unter die Verordnung (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a). Weil die Sicherheit berührt ist, prüft eine befähigte Person die Presse jedoch vor der nächsten Verwendung.
  2. Säge verketten: Eine Metallbandsäge, eine neue Rollenbahn und eine Bohranlage erhalten eine gemeinsame Steuerung und einen gemeinsamen Not-Halt. Voraussichtlich entsteht eine Gesamtheit von Maschinen. Sie steht nicht in Anhang I, deshalb genügt die interne Fertigungskontrolle nach Modul A (Artikel 25 Absatz 4). Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Betriebsanleitung, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung sind trotzdem nötig. Sinnvoll ist, vertraglich festzulegen, dass der Integrator als Hersteller auftritt.
  3. Presse beschleunigen: Ein neuer Antrieb erhöht die Schließgeschwindigkeit. Dadurch steigt das Quetschrisiko, und ein zusätzlicher Lichtvorhang muss in die Sicherheitssteuerung eingebunden werden. Das ist der Fall des Artikels 3 Nummer 16 Buchstabe a, der Betrieb wird Hersteller. Weil Biegepressen mit Handbeschickung in Anhang I Teil B stehen, ist ohne vollständig abdeckende harmonisierte Normen eine notifizierte Stelle einzubeziehen.

Das Ergebnis: Vorhaben 1 bleibt Arbeit nach der BetrSichV, Vorhaben 2 und 3 lösen dagegen Herstellerpflichten aus. Bewerten Sie deshalb vor der Bestellung und nicht erst nach dem Umbau. Weitere Branchenthemen finden Sie unter Metall und Industrie.

Checkliste für den Maschinenkauf ab 2027

  1. Gefährdungsbeurteilung vor der Auswahl beginnen und die Anforderungen ins Lastenheft schreiben.
  2. Eine Papierfassung der Betriebsanleitung, falls gewünscht, zum Zeitpunkt des Kaufs ausdrücklich verlangen.
  3. Deutsche Sprache für Anleitung, Sicherheitsinformationen und Konformitätserklärung sicherstellen.
  4. Digitale Unterlagen herunterladen und so ablegen, dass sie auch bei Maschinen- oder Netzausfall verfügbar sind.
  5. EU-Konformitätserklärung nach Verordnung (EU) 2023/1230 mit den angewandten Normen archivieren.
  6. Bei Maschinen aus Anhang I nach der Beteiligung einer notifizierten Stelle und ihrer Bescheinigung fragen.
  7. Sicherheitsrelevante Software, Update-Weg, Absicherung der Fernzugriffe und lernfähige Sicherheitsfunktionen klären.
  8. Bei unvollständigen Maschinen Einbauerklärung und Montageanleitung verlangen und festlegen, wer Hersteller der fertigen Maschine wird.
  9. Bei Bezug außerhalb der EU klären, wer als Einführer auftritt, und technische Angaben für spätere Umbauten vertraglich sichern.
  10. Vor der ersten Verwendung Prüfung nach § 14 BetrSichV, soweit erforderlich, Unterweisung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung einplanen.

Typische Fehler bei Kontrollen

Aus unserer Betreuungspraxis kennen wir vor allem diese Mängel:

  • Das CE-Zeichen gilt als Freigabe, eine eigene Gefährdungsbeurteilung fehlt.
  • Die Anleitung liegt nur als Link vor, der am Arbeitsplatz nicht erreichbar ist.
  • Eine ab dem 20. Januar 2027 erstmals bereitgestellte Maschine hat eine Konformitätserklärung, die nur die Maschinenrichtlinie nennt.
  • Umbauten gelten als bloße Nachrüstung, eine dokumentierte Bewertung fehlt.
  • Verkettete Anlagen haben keine eigene Konformitätserklärung und keinen benannten Hersteller.
  • Parameter der Sicherheitssteuerung werden ohne Freigabe geändert, Fernzugänge bleiben dauerhaft offen.
  • Nach einer prüfpflichtigen Änderung läuft die Maschine ohne Prüfung weiter.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230?

Die Verordnung gilt ab dem 20. Januar 2027. Zum selben Tag wird die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgehoben, in Deutschland tritt die 9. ProdSV mit Ablauf des 19. Januar 2027 außer Kraft. Einzelne Vorschriften, etwa zu notifizierten Stellen, gelten schon früher.

Müssen vorhandene Maschinen bis 2027 nachgerüstet werden?

Nicht aufgrund der Maschinenverordnung, denn sie regelt das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme. Für vorhandene Maschinen gilt weiter die Betriebssicherheitsverordnung. Ergibt Ihre Gefährdungsbeurteilung Mängel, kann daraus allerdings Nachrüstbedarf entstehen.

Darf der Hersteller die Betriebsanleitung nur digital liefern?

Ja, wenn er den Zugang angibt, ein druck- und speicherbares Format liefert und die Anleitung während der voraussichtlichen Lebensdauer, mindestens zehn Jahre, online hält. Verlangen Sie beim Kauf eine Papierfassung, muss er sie innerhalb eines Monats kostenlos liefern.

Wann wird ein Betreiber zum Hersteller?

Wenn er eine wesentliche Veränderung vornimmt, also eine vom Hersteller nicht vorgesehene Veränderung, die eine neue Gefährdung schafft oder ein Risiko erhöht und deshalb zusätzliche Schutzeinrichtungen mit Anpassung der Sicherheitssteuerung oder Maßnahmen für Stabilität oder Festigkeit erfordert. Auch wer Maschinen zu einer Gesamtheit verkettet, ist deren Hersteller.

Ist ein Software-Update eine wesentliche Veränderung?

Ein vom Hersteller vorgesehenes Update fällt nach dem Wortlaut nicht darunter. Eigene Änderungen an Programmen oder Parametern der Sicherheitssteuerung sind dagegen digitale Veränderungen, die Sie bewerten müssen. Zudem kann nach der Betriebssicherheitsverordnung eine Prüfung nötig sein.

Gilt die neue Verordnung auch für Gebrauchtmaschinen?

Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt und gebraucht verkauft werden. Eine neue Konformitätsbewertung braucht es erst bei einer wesentlichen Veränderung. Wird eine Gebrauchtmaschine aus einem Drittstaat erstmals in der EU bereitgestellt, muss sie der Maschinenverordnung entsprechen.

Ihre Ansprechpartner

Constantin Neubert, Geschäftsführer der Arbeitssicherheit Neubert GmbH, und unser Team betreuen Betriebe im Umkreis von rund 120 Kilometern um Hannover und Clausthal-Zellerfeld. Bei Fragen zur Maschinenverordnung 2027 begleiten wir Sie bei der Gefährdungsbeurteilung vor Kauf und Umbau, ordnen Änderungen nach der BetrSichV ein und zeigen Ihnen, wann Sie Hersteller, Integrator oder eine notifizierte Stelle einbinden sollten. Mehr dazu lesen Sie auf der Seite Fachkraft für Arbeitssicherheit. Ab Dezember 2026 verstärken weitere Fachkräfte für Arbeitssicherheit unser Team. Deshalb haben wir freie Kapazitäten für die Regelbetreuung, besonders im Raum Wolfsburg, Gifhorn und Helmstedt, im Salzlandkreis und im Harz. Unterweisungen für Ihre Beschäftigten finden Sie unter Seminare.

Quellen

Alles aus einer Hand

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Constantin Neubert und Team betreuen Betriebe aus Handwerk, Industrie, Bau, Pflege und Gesundheitswesen. Sie erhalten alle Leistungen aus einer Hand, aufeinander abgestimmt und sauber dokumentiert.

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2, Begehungen und Arbeitsschutzausschuss.

Gefährdungsbeurteilung

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